Mit Juli 2005 ist es zu einer Gesetzesnovelle und somit zu Änderungen im Betrieblichen Mitarbeitervorsorgegesetz (BMVG) gekommen.
- Auswahl der MV-Kasse:
Falls der Arbeitgeber nicht binnen 6 Monaten für einen Arbeitnehmer einen Beitrittsvertrag abgeschlossen hat, erfolgt eine Zwangszuweisung.
D.h. der Arbeitgeber sollte rechtzeitig ab dem Beginn des Arbeitsverhältnisses des Arbeitnehmers mit einer MV-Kasse einen Beitrittsvertrag abzuschließen. Denn ansonsten fordert der zuständige Träger der Krankenversicherung den Arbeitgeber schriftlich auf, binnen 3 Monaten eine MV-Kasse auszuwählen. Wird innerbetrieblich keine Auswahl getroffen, erfolgt die Zwangszuweisung (§27a Abs. 1 und 2 BMVG).
- Änderung der Zahlungsweise seit 2006
Seit dem Jahr 2006 ist bei geringfügig Beschäftigten ein Wechsel der monatlichen auf eine jährliche Zahlungsweise möglich.
Sollte der Arbeitgeber auf eine jährliche nachschüssige Zahlung bei geringfügig Beschäftigten für die Zukunft wechseln, sind zum Gesamtbeitrag zusätzlich 2,5 % an die MV-Kasse zu leisten. Dieser Aufschlag wird in der Veranlagungsgemeinschaft für entgangene Veranlagungserträge verbucht. Eine Änderung der Zahlungsweise ist nur zum Ende jedes Kalenderjahres möglich. Der Arbeitgeber muss die Änderung der Zahlungsweise der Krankenversicherung vor dem Beitragszeitraum bekannt geben.
Bitte stellen Sie sicher, dass Sie
- einen Beitrittsvertrag abgeschlossen haben (erhältlich in Ihrer Oberbank Geschäftsstelle)
- die richtigen Dienstgeberkontonummern (DGKtNr) auf dem Beitrittsvertrag gemeldet haben, sodass die Mitarbeitervorsorgekasse alle aktuellen DGKtNr hat (von allen Bundesländern, in denen Sie tätig sind)
- eine laufende Aktualisierung / Meldung neuer DGKtNr an die VBV, z.B. bei Umfirmierungen, Zusammenschlüssen, Adressänderung oder Gründung von Filialen in anderen Bundesländern machen. Dies kann direkt an die VBV per Mail vbv@vbv.co.at erfolgen.
- für die einzelnen Dienstnehmer die Beiträge an die GKK leisten (1,53 % des Bruttogehalts)