Die Abfertigung Neu hat durch finanzielle Sicherheit und Kalkulierbarkeit mehr soziale Gerechtigkeit geschaffen.
Seit 01.01.2008 gilt die Abfertigung Neu verpflichtend für freie Dienstverträge, die dem ASVG unterliegen und für Selbständige, die gemäß GSVG in der Krankenversicherung pflichtversichert sind. Ein Wahlrecht gilt für freiberuflich Selbständige sowie Land- und Forstwirte.
Durch das Rucksackprinzip, also den Vorteil, dass die Anwartschaften bei keinem Arbeitgeberwechsel verloren gehen, kommen alle Arbeitnehmer in den Genuss einer Abfertigung. Grundsätzlich besteht die Möglichkeit, sich die erworbenen Anwartschaften bei Abfertigungs-Anspruch (mindestens 36 Beitragsmonate und Kündigung durch den Arbeitgeber) auszahlen zu lassen.
Alle Details auf einen Blick:
Die Mitarbeitervorsorgekasse bietet auch eine steuerfreie Zusatzpension:
„Das in der Kasse angesammelte Kapital sollte selbst bei Abfertigungs-Anspruch keinesfalls vor Pensionsantritt entnommen und verbraucht werden, sondern in der Mitarbeitervorsorgekasse belassen und weiter veranlagt werden! Lässt man sein Abfertigungskapital auf diese Weise bis zur Pension arbeiten hat man für den Pensionsantritt die Möglichkeit auf eine lebenslange und zur Gänze steuerfreien Rente geschaffen! Und damit ergänzend zur staatlichen Pension ein attraktives Zusatzeinkommen gesichert“, erklärt Heinz Behacker, Vorstandsvorsitzender der VBV–Mitarbeitervorsorgekasse.
Wer also alle paar Jahre für kleine Konsumausgaben sein Konto in der Mitarbeitervorsorgekasse leer räumt, muss einerseits dafür 6 % Steuer zahlen und verzichtet andererseits auf eine attraktive, lebenslange und steuerfreie Zusatzpension, die der Gesetzgeber erst seit 2003 möglich gemacht hat.
Mehr zur Mitarbeitervorsorgekasse ...
Für weitere Informationen stehen Ihnen die BeraterInnen unserer Geschäftsstellen gerne zur Verfügung.