§ 5
1. Werden Ausschüsse bestellt, so erfolgt dies generell in der im Anschluss an die ordentliche Hauptversammlung
abzuhaltenden Sitzung (§ 12 der Satzung) mit Wirksamkeit bis zum Ende der nächsten ordentlichen Hauptversammlung.
2. Für die Einberufung von Sitzungen der Ausschüsse, deren Beschlussfassung und die Niederschrift gelten die Bestimmungen der §§ 2 und 3 dieser Geschäftsordnung sinngemäß.
3. Die Ausschüsse können Beschlüsse auch schriftlich, fernmündlich oder in anderer vergleichbarer Form fassen.
§ 6
1. Dem Arbeitsausschuss obliegt es, durch ständige Fühlungnahme mit dem Vorstand eine geeignete Grundlage zur Überwachung der Geschäftsführung des Vorstandes zu schaffen. In seinen Wirkungskreis fallen nicht nur vorbereitende sondern auch entscheidende Befugnisse.
2. Dem Arbeitsausschuss steht die Entscheidung in allen nach § 4 Abs. 1 Z 1 bis 5 und 7 der Geschäftsordnung für den Vorstand an die Zustimmung des Aufsichtsrates gebundenen Geschäfte zu.
2a. Dem Kreditausschuss steht die Entscheidung in der nach § 4 Abs. 1 Z 6 der Geschäftsordnung für den Vorstand an die Zustimmung des Aufsichtsrates gebundenen Geschäfte zu.
3. Die gemäß Abs. 2 und Abs. 2a dem Arbeitsausschuss bzw. dem Kreditausschuss zur Entscheidung übertragenen Fälle sind, wenn sie der Höhe nach bzw. wegen der damit verbundenen Verpflichtungen oder aus sonstigen Gründen von besonderer Bedeutung für die Bank sind, dem Gesamtaufsichtsrat nachträglich zur Kenntnis zu bringen.
4. Über die Zuständigkeit des Arbeitsausschusses entscheidet im Streitfalle der Gesamtaufsichtsrat.
§ 7
Dringende vom Vorstand beantragte, über seine Kompetenz hinausgehende sonstige Entscheidungen können vom Arbeitsausschuss gegen nachträgliche Berichterstattung an den Aufsichtsrat vorweg getroffen werden. Als dringend ist eine Entscheidung dann anzusehen, wenn sie, um wesentliche wirtschaftliche Nachteile für die Gesellschaft zu vermeiden, unverzüglich getroffen werden muss.
§ 8
Der Aufsichtsrat bestellt, den gesetzlichen Bestimmungen folgend, einen Ausschuss zur Prüfung und Vorbereitung der Feststellung des Jahresabschlusses, des Vorschlages für Gewinnverteilung und des Lageberichts (Prüfungsausschuss). Der Prüfungsausschuss hat einen allfälligen Konzernabschluss zu prüfen sowie einen Vorschlag für die Auswahl des Abschlussprüfers zu erstatten und darüber dem Aufsichtsrat zu berichten. Dem Prüfungsausschuss muss eine Person angehören, die über besondere Kenntnisse und praktische Erfahrung im Finanz- und Rechnungswesen und in der Berichterstattung verfügt (Finanzexperte).
§ 9
1 Der Nominierungsausschuss erstattet Vorschläge zur Besetzung von (frei werdenden) Mandaten im Vorstand und befasst sich mit der Nachfolgeplanung. Der Nominierungsausschuss besteht aus dem Vorsitzenden des Aufsichtsrates und einem weiteren Mitglied des Aufsichtsrates.
2 Der Vergütungsausschuss regelt die Beziehungen zwischen der Gesellschaft und den Mitgliedern des Vorstandes sowie den nach den Bestimmungen des BWG erfassten Mitarbeitern im Bereich der Vergütungspolitik. Er besteht aus den beiden Mitgliedern des Nominierungsausschusses.