Ein Aufsichtsratsmitglied ist als unabhängig anzusehen, wenn es in keiner geschäftlichen oder persönlichen Beziehung
zu der Gesellschaft oder deren Vorstand steht, die einen materiellen Interessenkonflikt begründet und daher geeignet
ist, dass Verhalten des Mitglieds zu beeinflussen.
Der Aufsichtsrat hat daher nachstehende Kriterien für die Beurteilung der Unabhängigkeit eines
Aufsichtsratsmitglieds festgelegt:
- Das Aufsichtsratsmitglied soll in den vergangenen drei Jahren nicht Mitglied des Vorstands oder leitender
Angestellter der Gesellschaft oder eines Tochterunternehmens der Gesellschaft gewesen sein. Eine vorangehende
Vorstandstätigkeit führt vor allem dann nicht zur Qualifikation als nicht unabhängig, wenn nach Vorliegen aller
Umstände im Sinne des § 87 Abs. 2 AktG keine Zweifel an der unabhängigen Ausübung des Mandats bestehen.
- Das Aufsichtsratsmitglied soll zu der Gesellschaft oder einem Tochterunternehmen der Gesellschaft kein
Geschäftsverhältnis in einem für das Aufsichtsratsmitglied bedeutenden Umfang unterhalten oder im letzten Jahr
unterhalten haben. Dies gilt auch für Geschäftsverhältnisse mit Unternehmen an denen das Aufsichtsratsmitglied ein
erhebliches wirtschaftliches Interesse hat. Die Genehmigung einzelner Geschäfte durch den Aufsichtsrat gemäß L-Regel 48
führt nicht automatisch zur Qualifikation als nicht unabhängig. Der Abschluss bzw. das Bestehen von banküblichen
Verträgen mit der Gesellschaft beeinträchtigen die Unabhängigkeit nicht.
- Das Aufsichtsratsmitglied soll in den letzten drei Jahren nicht Abschlussprüfer der Gesellschaft oder Beteiligter
oder Angestellter der prüfenden Prüfungsgesellschaft gewesen sein.
- Das Aufsichtsratsmitglied soll nicht Vorstandsmitglied in einer anderen Gesellschaft sein, in der ein
Vorstandsmitglied der Gesellschaft Aufsichtsratsmitglied ist, es sei denn eine Gesellschaft ist mit der anderen
konzernmäßig verbunden oder an ihr unternehmerisch beteiligt.
- Das Aufsichtsratsmitglied soll kein enger Familienangehöriger (direkte Nachkommen, Ehegatten, Lebensgefährten,
Eltern, Onkeln, Tanten, Geschwister, Nichten, Neffen) eines Vorstandsmitglieds oder von Personen sein, die sich in
einer in den vorstehenden Punkten beschriebenen Position befinden.