Wichtige Information für unsere Sparbuch-Kundinnen und Sparbuch-Kunden.
Ab 1.November 2010 Identifikationspflicht bei allen Sparbuchauszahlungen!
Am 1. Juli 2010 ist eine Novelle zum Bankwesengesetz (BWG) mit neuen Bestimmungen zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung in Kraft getreten. Mit dieser „Geldwäsche-Novelle“ wurde im Bankwesengesetz auch die Identifikationspflicht bei Sparbuchbehebungen neu geregelt.
Ab 1. November 2010 ist aufgrund der neuen Bestimmungen des § 32 Abs. 4 Z 1 und 3 BWG eine Identifikationspflicht bei allen Sparbuchauszahlungen vorgesehen. Daher dürfen ab diesem Zeitpunkt bei Spareinlagen, deren Guthabenstand weniger als 15.000 Euro oder Euro-Gegenwert beträgt, und die nicht auf den Namen des gemäß § 40 Abs. 1 BWG identifizierten Kunden lauten, Auszahlungen nur gegen Vorlage des Sparbuches, Nennung des vereinbarten Losungswortes und Feststellung der Identität jener Person, die das Sparbuch vorlegt (anhand eines amtlichen Lichtbildausweises) geleistet werden.
Diese Gesetzesänderung gilt für alle Banken in Österreich.