Anonyme Sparbücher seit 01.07.2002: Behebungen und Einzahlungen sind nur mehr nach vorheriger Legitimation möglich.
Überweisungen (nur von einem legitimierten Konto) werden weiterhin bis zur Bagatellgrenze von EUR 15.000,-- durchgeführt, bewirken aber bei nächster Sparbuchvorlage die zwingende Legitimation. Es können keine Laufzeitvereinbarungen mehr getroffen werden.
Was ist bei der Eröffnung eines Sparbuches zu beachten?
Seit 1. November 2000 muss von Gesetzes wegen bei der Eröffnung eines neuen Sparbuches die Identität des Sparbuchinhabers festgehalten werden. Dies geschieht am besten durch Vorlage eines amtlichen Lichtbildausweises (Führerschein, Reisepass). Das Eröffnen anonymer Sparbücher ist nicht mehr möglich.
Was ist sonst noch wissenswert?
Was gilt generell für alle Sparbücher?
Zinserträge aus Sparbüchern unterliegen der 25%-igen Kapitalertragsteuer. Durch den automatischen Abzug der KESt wird die Einkommen- und Erbschaftssteuer abgegolten, nicht jedoch die Schenkungssteuer.
Seit 01.08.2008 gilt eine allgemeine Meldepflicht für Schenkungen, wovon auch die Schenkung von Sparbüchern
grundsätzlich erfasst ist. Schenkungen sind innerhalb einer Frist von 3 Monaten dem Finanzamt elektronisch anzuzeigen,
wobei die Verpflichtung zur Meldung sowohl Geschenkgeber als auch Geschenknehmer bzw. am Vorgang beteiligte
Rechtsanwälte und Notare trifft. Wenn die Anzeige bewusst unterlassen wird, droht eine Geldstrafe von bis zu 10 % vom
Wert der Schenkung. Es besteht aber noch ein Jahr lang die Möglichkeit der straffreien Nachmeldung der Schenkung
(Selbstanzeige). Von der Meldepflicht ausgenommen sind Schenkungen zwischen Angehörigen bis insgesamt EUR 50.000,--
innerhalb eines Jahres und zwischen anderen Personen bis EUR 15.000,-- innerhalb von fünf Jahren.
Voller Schutz der persönlichen finanziellen Sphäre durch das Bankgeheimnis
Daten über Bankgeschäfte dürfen nur im Falle eines gerichtlichen Strafverfahrens, eines Finanzstrafverfahrens oder eines Verlassenschaftsverfahren an die Behörden weitergegeben werden.