Soweit auf der Homepage der Oberbank AG personenbezogene Ausdrücke verwendet werden, umfassen sie Frauen und Männer gleichermaßen.
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Allgemeine Geschäftsbedingungen der Oberbank / AGB

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Beteiligungen
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Rechtsinformationen
Allgemeines
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Information über Einlagensicherung und Anlegerentschädigung
(FASSUNG Jänner 2010)
Aufgrund von EU-Richtlinien, in Österreich im Bankwesengesetz (BWG) umgesetzt, ist jedes Kreditinstitut, das sicherungspflichtige Einlagen entgegennimmt bzw. sicherungspflichtige Wertpapierdienstleistungen erbringt, gesetzlich verpflichtet, einer Sicherungseinrichtung anzugehören.
Die Oberbank unterliegt als österreichische Bank uneingeschränkt den österreichischen Bestimmungen zur Einlagensicherung und Anlegerentschädigung (§§ 93 ff BWG). Die Oberbank ist Mitglied bei der gesetzlichen Sicherungseinrichtung der Banken und Bankiers, der Einlagensicherung der Banken & Bankiers Gesellschaft m.b.H.
Einlagensicherung:
Natürliche Personen:
Die Einlagen natürlicher Personen sind pro Einleger mit einem Höchstbetrag von EUR 100.000,- gesichert.
Nicht natürliche Personen:
Einlagen nicht natürlicher Personen sind pro Einleger mit einem Höchstbetrag von EUR 50.000,- gesichert. Ab dem 1.1.2011 sind die Einlagen nicht natürlicher Personen bis zu einem Betrag von EUR 100.000,- gesichert. Einlagen auf einem Konto, über das zwei oder mehr Personen als Gesellschafter einer offenen Gesellschaft, einer Kommanditgesellschaft, einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts oder einer dieser Gesellschaftsformen entsprechenden Gesellschaft nach dem Recht eines Mitgliedstaates oder eines Drittlandes verfügen können, werden bei der Berechnung des Höchstbetrages zusammengefasst und als Einlage eines Einlegers behandelt; dies gilt in gleicher Weise für Guthaben und sonstige Forderungen aus Wertpapiergeschäften.
Anlegerentschädigung:
Nach österreichischem Recht sind Wertpapiere den Anlegern von der depotführenden Bank zurückzugeben. Geldforderungen aus der Anlegerentschädigung sind sowohl bei natürlichen Personen als auch bei nicht natürlichen Personen mit höchstens EUR 20.000,- gesichert. Forderungen von nicht natürlichen Personen sind jedoch mit 90% der Forderung aus Wertpapiergeschäften pro Anleger begrenzt.
Abgrenzung Einlagensicherung - Anlegerentschädigung:
Im Normalfall fallen alle Arten von Einlagen/Guthaben, die auf verzinste oder unverzinste Konten (z.B. Guthaben auf Gehalts-, Sparkonten, Festgelder etc.) bei Kreditinstituten gutgeschrieben werden, unter die Einlagensicherung.
Rückflüsse aus der Wertpapierverrechnung (Dividenden, Verkaufserlöse, Tilgungen etc.) fallen ebenfalls unter die Einlagensicherung, wenn sie auf ein verzinstes Konto bei einem Kreditinstitut gutgeschrieben werden. Erfolgt der Rückfluss hingegen unmittelbar auf ein unverzinstes Konto, unterliegen die Beträge der Anlegerentschädigung.
Ausnahmen von der Einlagensicherung und Anlegerentschädigung:
Die Ausnahmen von der Sicherung werden im Folgenden vereinfacht dargestellt. Es gilt der Wortlaut der gesetzlichen Bestimmungen in § 93 Abs. 2 Ziffer 3 und Abs. 5 BWG.
Nicht gesichert sind
Im Übrigen verweisen wir auf die gesetzlichen Bestimmungen der §§ 93 ff, § 103h und § 103k BWG über Einlagensicherung und Anlegerentschädigung, die wir auf Wunsch gerne zur Verfügung stellen.