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Hauptanstalt:
Untere Donaulände 28 A-4020 Linz
E-Mail: office@oberbank.at
Firmenbuch-Nr.: FN 79063 w
UID-Nr.: ATU 2285 2606 |
Niederlassung Deutschland:
Oskar-von-Miller Ring 38
E-Mail: m1@oberbank.at Telefax: +49 (0) 89 - 55989 - 285 BLZ: 70120700 S.W.I.F.T.: OBKLDEMX
Ständige Vertreter: Mag. Rainer Stelzer MBA Robert Dempf Helmut Frick
Registergericht der Niederlassung: München Handelsregister Nr.: HRB 122267
UID-Nr.: DE 1295 25553 |
Informationen gemäß § 5 E-Commerce-Gesetz
Nutzungsbedingungen Börsen und Märkte
Offenlegungen und Bekanntmachungen gemäß §48f Börsegesetz
Geschäftsbedingungen und Konditionen der Oberbank
MIFID (Markets in Financial Instruments Directive)
Rechtsinformationen
Allgemeines
Diese Unterlagen dienen lediglich der aktuellen Information und basieren auf dem Wissensstand der mit der Erstellung betrauten Personen zum Erstellungszeitpunkt. Diese Unterlagen sind weder Angebot noch Aufforderung zum Kauf oder Verkauf der hier erwähnten Veranlagungen bzw. (Bank-)Produkte. Sämtliche in diesem Dokument enthaltenen Aussagen sind nicht als generelle Empfehlung zu werten. Obwohl wir die von uns beanspruchten Quellen als verlässlich einschätzen, übernehmen wir für die Vollständigkeit und Richtigkeit der hier wiedergegebenen Informationen keine Haftung. Insbesondere behalten wir uns einen Irrtum in Bezug auf Zahlenangaben ausdrücklich vor.
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Information über Einlagensicherung - Anlegerentschädigung
I. Einlagensicherungsfonds des Bundesverbands deutscher Banken e.V.
Die Oberbank AG, Niederlassung Deutschland ist dem Einlagensicherungsfonds des Bundesverbandes deutscher Banken e.V. angeschlossen. Der Einlagensicherungsfonds sichert alle Verbindlichkeiten, die in der Bilanzposition „Verbindlichkeiten gegenüber Kunden“ auszuweisen sind. Hierzu zählen Sicht-, Termin- und Spareinlagen einschließlich der auf den Namen lautenden Sparbriefe. Die Sicherungsgrenze je Gläubiger beträgt einen bestimmten Prozentsatz des für die Einlagensicherung maßgeblichen haftenden Eigenkapitals der Bank. Diese Sicherungsgrenze wird dem Kunden von der Bank auf Verlangen bekannt gegeben. Sie kann auch im Internet unter www.bankenverband.de abgefragt werden.
Der Bundesverband e.V. deutscher Banken hat beschlossen, die Sicherungsgrenze in den nächsten Jahren maßvoll anzupassen.
Folgende Schritte sind über einen Zeitraum von 10 Jahren vorgesehen:
Die künftig geltenden Sicherungsgrenzen können aufgrund sich ändernden Eigenkapitals nicht prognostiziert werden.
Da es sich bei der Oberbank AG, Niederlassung Deutschland um eine Niederlassung eines Instituts aus einem anderen Staat des Europäischen Wirtschaftsraumes handelt, erbringt der Einlagensicherungsfonds Entschädigungsleistungen nur, wenn und soweit diese Verbindlichkeiten nicht vom Schutzumfang der Heimatlandeinlagensicherung umfasst sind. Der Umfang der Heimatlandeinlagensicherung ergibt sich aus den unten wiedergegebenen Informationen und kann auch im Internet auf der Webseite der jeweils zuständigen Sicherungseinrichtung abgefragt werden, deren Adresse dem Kunden auf Verlangen von der Bank mitgeteilt wird.
Nicht geschützt vom Einlagensicherungsfonds sind Forderungen, über die die Bank Inhaberpapiere ausgestellt hat, wie z.B. Inhaberschuldverschreibungen und Inhabereinlagenzertifikate, sowie Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten.
Wegen weiterer Einzelheiten des Sicherungsumfanges wird auf Ziff. 20 der AGB und § 6 des Statuts des Einlagensicherungsfonds verwiesen, das auf Verlangen zur Verfügung gestellt wird.
II. Heimatlandsicherung
(FASSUNG Jänner 2010)
Aufgrund von EU-Richtlinien, in Österreich im Bankwesengesetz (BWG) umgesetzt, ist jedes Kreditinstitut, das sicherungspflichtige Einlagen entgegennimmt bzw. sicherungspflichtige Wertpapierdienstleistungen erbringt, gesetzlich verpflichtet, einer Sicherungseinrichtung anzugehören. Die Oberbank unterliegt als österreichische Bank uneingeschränkt den österreichischen Bestimmungen zur Einlagensicherung und Anlegerentschädigung (§§ 93 ff BWG). Die Oberbank ist Mitglied bei der gesetzlichen Sicherungseinrichtung der Banken und Bankiers, der Einlagensicherung der Banken & Bankiers Gesellschaft m.b.H.
EINLAGENSICHERUNG
Natürliche Personen:
Die Einlagen natürlicher Personen sind pro Einleger mit einem Höchstbetrag von EUR 100.000,- gesichert.
Nicht natürliche Personen:
Einlagen nicht natürlicher Personen sind pro Einleger mit einem Höchstbetrag von EUR 50.000,- gesichert.
Ab dem 1.1.2011 sind die Einlagen nicht natürlicher Personen bis zu einem Betrag von EUR 100.000,- gesichert.
Einlagen auf einem Konto, über das zwei oder mehr Personen als Gesellschafter einer offenen Gesellschaft, einer Kommanditgesellschaft, einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts oder einer dieser Gesellschaftsformen entsprechenden Gesellschaft nach dem Recht eines Mitgliedstaates oder eines Drittlandes verfügen können, werden bei der Berechnung des Höchstbetrages zusammengefasst und als Einlage eines Einlegers behandelt; dies gilt in gleicher Weise für Guthaben und sonstige Forderungen aus Wertpapiergeschäften.
ANLEGERENTSCHÄDIGUNG
Nach österreichischem Recht sind Wertpapiere den Anlegern von der depotführenden Bank zurückzugeben.
Geldforderungen aus der Anlegerentschädigung sind sowohl bei natürlichen Personen als auch bei nicht natürlichen
Personen mit höchstens EUR 20.000,- gesichert. Forderungen von nicht natürlichen Personen sind jedoch mit 90% der
Forderung aus Wertpapiergeschäften pro Anleger begrenzt.
Abgrenzung Einlagensicherung - Anlegerentschädigung:
Im Normalfall fallen alle Arten von Einlagen/Guthaben, die auf verzinste oder unverzinste Konten (z.B. Guthaben auf
Gehalts-, Sparkonten, Festgelder etc.) bei Kreditinstituten gutgeschrieben werden, unter die Einlagensicherung.
Rückflüsse aus der Wertpapierverrechnung (Dividenden, Verkaufserlöse, Tilgungen etc.) fallen ebenfalls unter die
Einlagensicherung, wenn sie auf ein verzinstes Konto bei einem Kreditinstitut gutgeschrieben werden.
Erfolgt der Rückfluss hingegen unmittelbar auf ein unverzinstes Konto, unterliegen die Beträge der
Anlegerentschädigung.
Ausnahmen von der Einlagensicherung und Anlegerentschädigung:
Die Ausnahmen von der Sicherung werden im Folgenden vereinfacht dargestellt. Es gilt der Wortlaut der gesetzlichen
Bestimmungen in § 93 Abs. 2 Ziffer 3 und Abs. 5 BWG.
Nicht gesichert sind:
Im Übrigen verweisen wir auf die gesetzlichen Bestimmungen der §§ 93 ff, § 103h und § 103k BWG über Einlagensicherung und Anlegerentschädigung, die wir auf Wunsch gerne zur Verfügung stellen.