COVID-19: 7 Fragen zum Thema Betriebsschließungen

Diese gesetzlichen Ansprüche stehen Unternehmen zu.

Die Corona-Krise hat nicht nur gesundheitliche, sondern auch (teilweise massive) wirtschaftliche Auswirkungen. Im Zuge der Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 (COVID-19-Maßnahmengesetz, BGBl. I Nr. 12/2020, samt Verordnungen BGBl. II Nr. 98/2020 und BGBl. II Nr. 96/2020) wurde neben Ausgangsbeschränkungen bzw Betretungsverboten auch die Schließung (oder Einschränkung) von Betrieben bestimmter Branchen angeordnet. Neben diesen neuen Rechtsakten finden sich maßgebliche  rechtliche Grundlagen für aktuelle Anordnungen  auch im Epidemiegesetz 1950 (EpG). Dieses Nebeneinander neuester und älterer Vorschriften zwingt zur sorgfältigen Analyse, um alle Ansprüche zu wahren. „Schnellschüsse“ können ebenso wie Versäumnisse (aufgrund vermeintlicher Aussichtslosigkeit) zu empfindlichen Einbußen führen. Die drängendsten Fragen zum Thema Betriebsschließungen werden nachstehend geklärt.


Die drängendsten Fragen zum Thema Betriebsschließungen werden von MMag. Dr. Daniela Huemer, Mag. Julia Goth und Dr. Fabian Blumberger von Haslinger / Nagele Rechtsanwälte, nachstehend geklärt.

 

Corona: Welche Ansprüche habe ich bei Betriebsschließung?

Die Corona-Krise hat nicht nur gesundheitliche, sondern auch (teilweise massive) wirtschaftliche Auswirkungen. Im Zuge der Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 (COVID-19-Maßnahmengesetz, BGBl. I Nr. 12/2020, samt Verordnungen BGBl. II Nr. 98/2020 und BGBl. II Nr. 96/2020) wurde neben Ausgangsbeschränkungen bzw Betretungsverboten auch die Schließung (oder Einschränkung) von Betrieben bestimmter Branchen angeordnet. Mittlerweile sind jedoch beide Verordnungen außer Kraft getreten und wurden durch die Covid-19 Maßnahmenverordnung ersetzt. Das (mittlerweile novellierte) Epidemiegesetz 1950 (EpG) gilt jedoch weiterhin. Dieses bietet noch immer eine wesentliche Grundlage für allfällig (wieder) folgende Anordnungen. Das (noch immer) vorherrschende Nebeneinander neuester und älterer Vorschriften zwingt zur sorgfältigen Analyse, um alle Ansprüche zu wahren. „Schnellschüsse“ können ebenso wie Versäumnisse (aufgrund vermeintlicher Aussichtslosigkeit) zu empfindlichen Einbußen führen. Die drängendsten Fragen zum Thema Betriebsschließungen werden nachstehend geklärt.

 

Wann ist eine behördliche Betriebsschließung zulässig?

Gemäß EpG können bei bestimmten anzeigepflichtigen Krankheiten (darunter auch COVID-19) für kranke, krankheitsverdächtige oder ansteckungsverdächtige Personen Absonderungsmaßnahmen oder unter gewissen Umständen Betriebsschließungen verfügt werden.

Für den Zeitraum 17. November 2020 bis 06. Dezember 2020 stand die Covid-19-Notmaßnahmenverordnung (COVID-19-NotMV) in Kraft, welche das Betreten des Kundenbereichs von Betriebsstätten des Handels und von Dienstleistungsunternehmen einschließlich Freizeiteinrichtungen (dazu zählen zB Theater, Kinos, Museen) untersagte. Geschlossen bleiben mussten auch Betriebe, die körpernahe Dienstleistungen anbieten (zB Friseure, Nagel- und Massagestudios – Ausnahme: medizinische Zwecke). Für Gastronomie- und Hoteleriebetriebe gilt dieses Betretungsverbot noch immer.


Weiterhin in Kraft ist auch die sogenannte „Corona-Ampel“, sie ist ein „Werkzeug zur Einschätzung der epidemischen Lagen auf Basis von Schlüsselfaktoren“. Mittlerweile wurde für die Corona-Ampel im EpiG 1950 und im COVID-19-Maßnahmengesetz (COVID-19-MG) auch eine rechtliche Grundlage geschaffen. § 1 COVID-19-MG ermächtigt unter anderem zur Regelung des Betretens und Befahrens von Betriebsstätten. Je nach Risikoeinstufung können unterschiedliche Maßnahmen getroffen werden („Ampelsystem“).

Darüber hinaus bietet § 15 Epidemiegesetz 1950 die Möglichkeit „Maßnahmen gegen das Zusammenströmen größerer Menschenmengen“ zu ergreifen.


Eine gänzliche oder teilweise Schließung von Betriebsstätten sieht § 20 EpG vor, die jedoch nur dann zulässig ist, wenn der Betrieb selbst eine besondere Gefahr für die Ausbreitung der Krankheit mit sich bringt.

Damit ist klar, dass Betriebsschließungen nur dann in Betracht kommen, wenn die Gefahr der Verbreitung der Krankheit durch den Betrieb in der Eigenart des Betriebes gelegen ist. Lediglich aufgrund des Umstandes, dass einzelne Personen, die in der Betriebsstätte anwesend waren, an COVID-19 erkrankt (oder krankheitsverdächtig) sind, kann keine Betriebsschließung erfolgen.

 

Muss ich als MieterIn die Miete weiterbezahlen, wenn mein Geschäft geschlossen wird?

Viele Mieter, die von den angeordneten Betretungsverboten für Geschäftsräumlichkeiten betroffen sind, stehen vor der Frage, ob sie auch weiterhin den Mietzins für die angemieteten Geschäftsräumlichkeiten bezahlen müssen. In den letzten Tagen wird hier oft § 1104 ABGB zitiert, wonach kein Mietzins zu entrichten ist, wenn das Mietobjekt wegen außerordentlicher Zufälle gar nicht gebraucht oder benutzt werden kann. Das ABGB selbst nennt als Beispiele für solche „außerordentlichen Zufälle“ Feuer, Krieg oder auch die Seuche.


Sofern im konkreten Mietvertrag daher keine konkrete Regelung (etwa für den Fall einer Seuche oder sonstiger Fälle von höherer Gewalt) getroffen wurde und die §§ 1104 f ABGB auch nicht ausgeschlossen sind, könnte man als MieterIn – gestützt auf § 1104 ABGB – zunächst vertreten, dass aufgrund der durch gesetzliche bzw behördliche Anordnungen zur Bekämpfung der COVID-19-Pandemie bewirkten Schließungen von Unternehmen die Pflicht zur Leistung des Mietzinses entfalle. Unklar ist diesbezüglich aber leider noch einiges, wie etwa:

  • Gilt § 1104 ABGB überhaupt? Die Räumlichkeiten sind ja durch COVID-19 nicht per se beeinträchtigt. Nur manche Nutzungsmöglichkeiten sind verboten / eingeschränkt.
  • Gilt § 1104 ABGB auch bereits bei bloß vorübergehenden und kurz andauernden Maßnahmen oder erst bei länger andauernden Schließungen / Verboten? Ist eine Schließung von einem Monat schon lang genug?
  • Was gilt, wenn die/der MieterIn einen Teil seines Mietobjekts weiter benützen kann (zB Büroräumlichkeiten, Lagerflächen usw) oder auch tatsächlich benützt? Man denke etwa an einige Restaurantbetriebe, die ihren Betrieb rasch, flexibel und unternehmerisch klug auf Selbstabholungen und Zustellungen umstellten. Der Kundenverkehr in den Räumlichkeiten ist zwar untersagt, durch geschicktes unternehmerisches Verhalten werden die Räumlichkeiten aber weiter genutzt und versucht, dem Einnahmenausfall entgegenzuwirken?
  • § 1105 ABGB regelt, dass dann, wenn die/der MieterIn trotz eines außerordentlichen Zufalls einen beschränkten Gebrauch des Mietobjekts behält, ihr/ihm ein verhältnismäßiger Teil des Mietzinses erlassen werde. Derzeit ist aber unklar, ob die Bestimmung des § 1105 ABGB tatsächlich auf die gegenständlichen Fälle anzuwenden sind.

 

Was also als „betroffene/r“ MieterIn tun bei all den Unklarheiten?

Da es eine vergleichbare Situation bislang nicht gab, ist es als MieterIn aus unserer Sicht sinnvoll, den Mietvertrag zu prüfen, das Gespräch mit der/dem VermieterIn zu suchen und den Mietzins jedenfalls weiter zur Gänze, jedoch unter dem Vorbehalt einer allfälligen späteren Rückforderung, zu bezahlen. Bei sofortiger Nichtzahlung riskiert die/der MieterIn nämlich unter Umständen die Aufkündigung des Mietvertrages.


Will man eine Zahlung „unter Vorbehalt“ als MieterIn nicht riskieren (etwa aufgrund eigener Liquiditätsschwierigkeiten oder aus Sorge vor einer Insolvenz der Vermieterin/des Vermieters) und bereits jetzt einen Mietzinsentfall nach §§ 1104 ABGB versuchen geltend zu machen, wird dringend empfohlen, vorab den Mietvertrag im Detail zu prüfen (um nicht eine Aufkündigung durch den Vermieter zu riskieren). Wesentlich werden dann die konkrete Formulierung des Verwendungszweckes im Vertrag oder allfällige Risikotragungsregelungen sein.


Weiters kann man auch als MieterIn prüfen, ob um eine Unterstützung beim COVID-19-Krisenbewältigungsfonds angesucht werden kann. Der Fonds ist mit EUR 4 Mrd. dotiert. Die Mittel können (ua) für Maßnahmen zur Abfederung von Einnahmeausfällen aufgrund der aktuellen COVID-19-Pandemie verwendet werden.

 

 

Wie soll ich mich als VermieterIn verhalten?

Zunächst sollten die abgeschlossenen Mietverträge dahingehend geprüft werden, ob für den vorliegenden Fall eine Regelung getroffen wurde.
Weiters besteht die Möglichkeit mit den MieterInnen, die aufgrund der aktuellen Situation in Zahlungsschwierigkeiten sind, eine einvernehmliche Lösung zu finden (zB Stundungen, freiwillige zeitlich befristete Mietzinsreduktion).


Weiters haben Sie als VermieterIn, wenn Sie von Mietzinsausfällen betroffen sind, die Möglichkeit, um eine Unterstützung beim COVID-19-Krisenbewältigungsfonds anzusuchen. Der Fonds ist mit EUR 4 Mrd. dotiert. Die Mittel können (ua) für Maßnahmen zur Abfederung von Einnahmeausfällen aufgrund der aktuellen COVID-19-Pandemie verwendet werden.


Hinzuweisen ist auch auf den „Lockdown-Umsatzersatz“ (siehe dazu gleich genauer unten). Erhält die/der MieterIn im Rahmen dieses Umsatzersatzes eine Leistung, so ist davon auszugehen, dass sich die/der MieterIn diese (von der Cofag erhaltene) Leistung bei der Zinsminderung gegenüber der/dem VermieterIn anrechnen lassen muss. Dies entspreche den allgemeinen Regeln des Bereicherungsrechtes, sodass sich ein/e BestandnehmerIn – aufgrund vorübergehender Unbenützbarkeit des Bestandgegenstandes – auf die Zinsminderung nach § 1104 ABGB berufen kann, die/der BestandgeberIn dieser Zinsminderung aber bereicherungsrechtliche Ansprüche entgegenhalten kann und eine (teilweise) Herausgabe des von der Cofag ausbezahlten Lockdown-Umsatzersatzes begehren kann.

 

Sind Löhne / Gehälter fortzuzahlen, wenn geschlossen wird?

Wird ein Betrieb aufgrund eines konkreten Verdachts- oder Erkrankungsfalles behördlich geschlossen, hat die/der ArbeitgeberIn das Entgelt fortzuzahlen. Sie/Er kann vom Bund aber für die dadurch anfallenden Kosten Ersatz verlangen.

 

Nicht eindeutig war die Rechtslage jedoch, wenn Unternehmen aufgrund von Betretungsverboten nach dem COVID-19-Maßnahmenpaket ihren Betrieb einstellen oder einschränken müssen. Mit dem „2. COVID-19-Gesetz“, das am vergangenen Wochenende beschlossen wurde, hat der Gesetzgeber nunmehr für Klarheit gesorgt: Demnach fallen Betriebseinschränkungen oder –unterbrechungen aufgrund derartiger Betretungsverbote in die Risikosphäre der Arbeitgeberin/des Arbeitgebers. Löhne und Gehälter sind daher fortzuzahlen. Die/der ArbeitgeberIn kann allerdings einseitig den Konsum von bis zu acht Wochen Urlaub und Zeitausgleich anordnen. Aus dem laufenden Urlaubsjahr müssen höchstens zwei Wochen Urlaub konsumiert werden. Von der Verbrauchspflicht für Zeitausgleich weiters ausgenommen sind Zeitguthaben, die als Alternative zu einer kollektivvertraglichen Gehaltserhöhung gewährt wurden. Die diesbezüglichen Regelungen sind bis Ende des Jahres in Kraft.

 

Wird im Falle einer Betriebsschließung der Ertragsausfall irgendwie kompensiert?

Hier sind zwei Fälle zu unterscheiden: Die Betriebsschließung auf Grundlage des Epidemiegesetzes und die Betriebsschließung aufgrund des COVID-19-Maßnahmenpaketes.


Das EpG sieht Entschädigungsansprüche ("Vergütung für Verdienstentgang") für Personen (EinzelunternehmerInnen und Gesellschaften), deren Unternehmen gemäß § 20 EpG in seinem Betrieb beschränkt oder gesperrt worden ist, vor. Die Vergütung ist für jeden von der behördlichen Betriebsschließung erfassten Tag zu leisten. Die Höhe der Vergütung richtet sich nach „dem vergleichbaren fortgeschriebenen wirtschaftlichen Einkommen“ (§ 32 Abs 4 EpG), welches sich nun, seit der am 21. Juli 2020 verkündeten Verordnung des BMSGPK, neu berechnet (§ 32 Abs 6 EpG). Weiters ist den UnternehmerInnen jenes Entgelt zu ersetzen, das sie im Falle einer Betriebsbeschränkung oder –schließung den ArbeitnehmerInnen fortzahlen müssen. Bezüglich der Einreichfrist gab es ebenfalls relevante Änderungen. Der Anspruch auf Vergütung des Verdienstentgangs ist nun nicht mehr binnen 6 Wochen, sondern binnen3 Monaten ab Aufhebung der behördlichen Maßnahmen bei der Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Bereich diese Maßnahmen getroffen wurden, geltend zu machen. Zudem beginnen Fristen, die vor dem 8. Juli 2020 laufend oder abgelaufen waren, wieder mit genannten Datum neu zu laufen (§ 49 EpG).


Für Betriebsschließungen, die aufgrund des COVID-19-Maßnahmenpaketes verfügt werden oder faktisch aufgrund der verfügten Betretungsverbote zustande kommen, kommt der Anspruch auf Verdienstentgang gemäß Epidemiegesetz jedoch nicht zur Anwendung. Für die Entschädigung bzw Unterstützung betroffener Unternehmen ist ausschließlich das Bundesgesetz über die Errichtung des COVID-19-Krisenbewältigungsfonds (COVID-19-FondsG, mit dem ein mit EUR 28 Mrd. dotierter Fonds eingerichtet wurde) ausschlaggebend. Damit soll die Corona-Kurzarbeit finanziert werden; zudem können Sozialversicherungsbeiträge und Steuern gestundet oder die Beitragsgrundlagen herabgesetzt werden. Durch den Corona-Hilfsfonds (der mit EUR 15 Mrd. dotiert ist) werden weitere Unterstützungsleistungen finanziert: In Zusammenhang mit Betriebsmittelkrediten können Überbrückungsgarantien (für die Abwicklung sind AWS, ÖHT und OeKB zuständig) sowie Fixkostenzuschüsse beantragt werden. Die Anträge betreffend Überbrückungsgarantien sind grundsätzlich von der Hausbank zu stellen, die Fixkostenzuschüsse können seit 20.05.2020 direkt über FinanzOnline beantragt werden. Diese Hilfsmaßnahmen können natürlich einen wertvollen Beitrag zum Weiterbestand eines Unternehmens leisten, eine Entschädigung des Verdienstentgangs in voller Höhe ist allerdings unwahrscheinlich.


Es kann – neben diesen beiden Grundkonstellationen – auch Mischfälle geben, in denen Unternehmen für eine bestimmte Zeit (jene der bescheidmäßigen Schließung nach dem EpG) eine Entschädigung des Verdienstentgangs zusteht, während sie für die darauffolgende Periode der allgemein verordneten Einschränkungen (nach dem COVID-19-Maßnahmenpaket) auf Unterstützung aus dem COVID-19-Fonds verwiesen sind. Gerade in solchen Mischfällen ist in der aktuellen Situation nicht auszuschließen, dass unter Berufung auf das COVID-19-Maßnahmenpaket behauptet wird, es stünde generell keine Entschädigung des Verdienstentgangs mehr zu. Ungeachtet dessen sollte in diesen Fällen ein Entschädigungsanspruch innerhalb von 3 Monaten gestellt werden, um die Chance auf eine möglichst weitgehende Abdeckung des Verdienstentgangs zu wahren. Lässt man diese Frist verstreichen, erlischt der Anspruch endgültig.
Neben diesen gesetzlich eingeräumten Ansprüchen sei auf allfällige Leistungen aus den individuell abgeschlossenen Betriebsunterbrechungsversicherungen verwiesen.


Weiters wurde ein Härtefallfonds für Kleinstunternehmen und EinzelunternehmerInnen in Höhe von EUR 2 Mrd. eingerichtet, der schnelle und unbürokratische Sofortauszahlungen, die nicht zurückbezahlt werden müssen, ermöglichen soll, um das Überleben und die Liquidität betroffener Unternehmen zu sichern. Ansprechpartner diesbezüglich ist die Wirtschaftskammer Österreich. Die genauen Richtlinien des Härtefallfonds sind auf der Homepage der WKO abrufbar.


Mittlerweile gibt es seit Ablauf von Phase 1 eine zweite Phase für den Härtefallfond. Anträge für den Härtefallfond aus Phase 1 konnten von 27.03.2020 bis 17.04.2020 gestellt werden. Nun läuft seit 20.04.2020 Phase 2, welche bis 31.01.2021 genutzt werden kann. Phase 2 erfasst ebenfalls den Zeitraum ab 16.03.2020 und die Förderungen aus Phase 1 werden in Phase 2 bis zu einem Mindest-Auszahlungsbetrag von EUR 500,- gegengerechnet. Monatlich beträgt der maximale Förderzuschuss für den Nettoeinkommensausfall EUR 2.000,-, in Summe können für einen Zeitraum von 6 Monaten Förderungen beantragt werden. Insgesamt können demnach maximal EUR 12.000,- an Auszahlungen bezogen werden, ganz gleich, ob in Phase 1 eine Förderung beansprucht wurde oder nicht.


Seit 6.November 2020 können Unternehmen, die durch die Covid-19-Notmaßnahmenverordnung (COVID-19-NotMV) ihre Betriebe / Geschäfte schließen mussten, (auch) einen Umsatzersatz für den gesamten November 2020 beantragen. Der sogenannte „Lockdown-Umsatzersatz“ ermöglicht betroffenen Unternehmen einen pauschalen Umsatzersatz in Höhe von bis zu 80 % des Umsatzes im Vergleichszeitraum November 2019. Zahlungen aus dem Härtefallfonds oder der Kurzarbeit sind mit dem Lockdown-Umsatzersatz nicht gegenzurechnen. Werden trotz Lockdown Umsätze erwirtschaftet (zB durch Liefer- oder Abholservice) mindern diese die Ersatzleistung dennoch nicht.


Konkret handelt es sich hierbei um eine Vereinbarung des betroffenen Unternehmens mit der Cofag (Covid-19 Finanzierungsagentur des Bundes). Der Lockdown-Umsatzersatz ist im Zeitraum von 06. November 2020 bis 15.Dezember 2020 zu beantragen,.

 

Was ist, wenn mein/e VertragspartnerIn nicht leistet, weil sein/ihr Betrieb geschlossen wurde?

Wurde der Betrieb einer Vertragspartnerin/eines Vertragspartners behördlich geschlossen oder darf der Betrieb aufgrund der COVID-19-Maßnahmen nicht mehr betreten werden (bzw kann der Betrieb aufgrund des vorgeschriebenen Mindestabstandes von einem Meter zwischen den arbeitenden Personen nicht mehr aufrechterhalten werden), so stellt sich die Frage, ob Ansprüche gegen diese Vertragspartnerin/diesen Vertragspartner aufgrund Leistungsentfall bestehen. Dies hängt maßgeblich davon ab, welche/r VertragspartnerIn die Folgen aus COVID-19 zu vertreten hat – und damit von den zwischen den VertragspartnerInnen getroffenen Vereinbarungen.

 

Im Werkvertragsrecht (§§ 1168 und 1168a ABGB) beispielsweise hat grundsätzlich jeder Vertragsteil jenen Zufall zu tragen, der sich in seiner Sphäre ereignet. Umstände der neutralen Sphäre (dazu gehören auch unabwendbare Ereignisse, zu denen wohl auch die Auswirkungen von COVID-19 zählen), die zu einem Leistungsentfall führen, hat aber grundsätzlich die/der AuftragnehmerIn zu tragen. Im Gegensatz dazu rechnet die ÖNORM B 2110 unabwendbare Ereignisse in großem Umfang dem Auftraggeber zu. Zudem können natürlich die zwischen den Vertragsparteien getroffenen vertraglichen Vereinbarungen (dazu zählen auch wirksam vereinbarte AGB) davon abweichende Regelungen sowie Haftungsausschlüsse oder –beschränkungen enthalten.

 

Hat nach den getroffenen Vereinbarungen oder den auf den jeweiligen Fall anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen jene/r VertragspartnerIn, die/der ihre/seine Leistung nicht erbringt, das Risiko aus unabwendbaren Ereignissen zu tragen, so bestehen grundsätzlich Ansprüche der Leistungsempfängerin/des Leistungsempfängers gegen die/den nicht leistende/n VertragspartnerIn. Ersatzfähig kann jener Schaden sein, der aufgrund der verspäteten Erbringung der Leistung entstanden ist (wenn die Leistung nach Wegfall der Corona-Krise erbracht wird), aber auch der Erfüllungsschaden (wenn die Leistungserbringung dauerhaft unmöglich ist) - hier ist die/der VertragspartnerIn so zu stellen, wie sie/er bei ordnungsgemäßer Vertragserfüllung stünde.

 

 

Dieser Artikel wurde am 10.12.2020 aktualisiert.

Fotoquelle: Shutterstock

 

Diese Unterlagen dienen lediglich der aktuellen Information und basieren auf dem Wissensstand der mit der Erstellung betrauten Personen zum Erstellungszeitpunkt. Diese Unterlagen sind weder Angebot noch Aufforderung zum Kauf oder Verkauf der hier erwähnten Veranlagungen bzw. (Bank-)Produkte. Sämtliche in diesem Dokument enthaltenen Aussagen sind nicht als generelle Empfehlung zu werten. Obwohl wir die von uns beanspruchten Quellen als verlässlich einschätzen, übernehmen wir für die Vollständigkeit und Richtigkeit der hier wiedergegebenen Informationen keine Haftung. Insbesondere behalten wir uns einen Irrtum in Bezug auf Zahlenangaben ausdrücklich vor.

 

Fotoquelle: Haslinger / Nagele Rechtsanwälte GmbH

 

Dr. Fabian Blumberger

Haslinger / Nagele Rechtsanwälte GmbH

Fotoquelle: Haslinger / Nagele Rechtsanwälte GmbH

 

MMag. Dr. Daniela Huemer

Haslinger / Nagele Rechtsanwälte GmbH

Fotoquelle: Haslinger / Nagele Rechtsanwälte GmbH

 

Mag. Julia Goth

Haslinger / Nagele Rechtsanwälte GmbH

Kontaktieren Sie uns!

Unsere BeraterInnen stehen Ihnen in diesen herausfordernden Zeiten sehr gerne als kompetente PartnerInnen zur Verfügung!

 

Investitions- und Innovationsförderung

Jetzt Chancen auf neue Fördergelder nutzen!

 

Von der Idee zur Praxis

In 5 Schritten zum Aufbau eines Nachhaltigkeitsmanagements.

 

Kampf gegen die Teuerung

Was die Zinswende der EZB für Unternehmen bedeutet.

 

Mit dem Oberbank Newsletter-Service immer top informiert!