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Schneeräumen

Was ist zu tun, wenn es schneit?

Was wäre ein Winter ohne Schnee? Trostlos und kalt. Doch Vorsicht! Mit den ersten Flocken, die vom Himmel fallen, kommen auch Pflichten und Aufgaben auf EigentümerInnen und MieterInnen von Häusern und Wohnungen gleichermaßen zu. Denn wer wo zum Schneeräumen ausrücken muss und welche Materialien dabei verwendet werden dürfen, ist klar geregelt.

 

Wer ist für das Schneeräumen verantwortlich?

Laut Straßenverkehrsordnung müssen Gehwege, Gehsteige und Stiegen geräumt und gesichert sein – zumindest zwischen sechs und 22 Uhr. Gibt es keinen Gehsteig (z. B. in Fußgängerzonen oder Wohnstraßen), muss der Straßenrand in der Breite von einem Meter vom Schnee befreit und bestreut werden. Für die Schneeräumung verantwortlich sind prinzipiell die EigentümerInnen von Liegenschaften im Umkreis von drei Metern rund um ihr Grundstück. Diese können die Pflichten vertraglich auch an die MieterInnen übertragen. Allerdings sind sie dazu verpflichtet, ihnen die notwendigen Gerätschaften und Materialien zur Verfügung zu stellen, die ordnungsgemäße Räumung sowie Streuung zu überwachen und sie regelmäßig an den Auftrag zu erinnern.

 

Wichtig: Zusätzlichen zur allgemeinen Straßenverkehrsordnung haben Städte und Gemeinden oft noch eigene Regelungen, was die Schneeräumung und Enteisung betrifft. Das reicht von der Größe der freigeschaufelten Fläche über Verbote und Gebote von Streumitteln bis hin zu Beseitigungen von Streugut nach dem Winter. Informieren Sie sich dazu am besten bei Ihrer jeweiligen Gemeindestelle.

 

Muss nur am Boden geräumt werden?

Neben Wegen und Stiegen müssen EigentümerInnen/MieterInnen auch Dächer und Bäume von Schneelasten und Eis befreien. Der Grund: Dachlawinen aber auch herunterfallende Zapfen können schnell zur Gefahrenquelle für Sie und andere Fußgänger werden.

 

Schnee auf dem Dach
 

Welche Geräte und Streumaterialien werden benötigt?

Für das grobe Schneeräumen eignen sich am besten Schneeschaufeln oder Schneeschieber. Die gibt es in unterschiedlichen Größen und Ausführungen – sowohl zum selber Schaufeln als auch elektrische Geräte und Roboter.

 

Streumittel haben die Aufgabe, die Rutschgefahr zu vermindern und das Eis abzutauen. Man unterscheidet zwischen Streugut mit abstumpfender Wirkung, wie Splitt oder Asche, und Salzen. Auf Gehwegen und im sekundären Straßennetz wird meistens Sand oder Splitt gestreut, da es bei allen Temperaturen einsetzbar ist, Oberflächen und Grundwasser nicht beeinträchtigt und zu vergleichsweise geringen Schäden an der Vegetation führt. Salze werden eher auf belasteten Verkehrswegen wie Autobahnen gestreut. Auf Gehwegen sollte es nur bei sehr niederen Temperaturen zum Einsatz kommen. Allerdings wird die Wahl des Streumittels häufig von Stadt und Gemeinde vorgegeben. Bestimmte Salze wie zum Beispiel Natriumchlorid sind vielerorts verboten, da es als extrem umweltschädlich eingestuft wird. Auch Asche wird nicht gerne gesehen. Deshalb sollten Sie sich hier vorab unbedingt über die jeweiligen Bestimmungen in Ihrer Region erkundigen.

 

Hinweis 1: Salze sind nicht nur für Pflanzen schädlich, auch bei Tieren können sie zu Problemen führen. Hunde beispielsweise leiden dann häufig an einem unangenehm Brennen oder gar an Verätzungen, wenn das Salz durch kleine Hornhautrisse dringt.

 

Hinweis 2: Bei abstumpfenden Materialien wie Splitt, Kies oder Asche tritt häufig das Problem der Entsorgung auf. Denn sobald der Schnee geschmolzen ist, müssen die Straßen, Wege und Stiegen davon wieder befreit werden. Dafür zeichnen wieder die jeweiligen EigentümerInnen oder von ihnen beauftragten Personen verantwortlich.

ACHTUNG: Das Streugut darf nicht einfach auf die Fahrbahn oder ins Rinnsal bzw. den Gully gekehrt werden, sondern muss auf Mistplätze oder zu befugten Entsorgungsunternehmen gebracht werden.

 

Tipp: Das ideale Streumittel wurde noch nicht gefunden. Deshalb ist es prinzipiell ratsam, Streugut nur sehr sparsam einzusetzen. Als Richtgröße sollten bei Salzen zum Beispiel gerade einmal zehn Gramm pro Quadratmeter und Streuvorgang zum Einsatz kommen.  

 

Streumittel
 

Wann ist kein Schneeräumen erforderlich?

Leider gibt es nur wenige Ausnahmen, bei denen man nicht zur Schaufel greifen muss. Ein Beispiel wären unverbaute, land- und forstwirtschaftlich genutzte Flächen, die nicht an öffentliche Wege grenzen. Auch bei besonders starken Unwettern, bei denen viel Schnell auf einmal fällt und ein Räumen absolut sinnlos und wirkungslos wäre, sind Sie – zumindest vorerst – von Ihrer Pflicht entbunden.

 

Was tun im Schadensfall?

Die Schneeräumungspflicht ist nicht auf die leichte Schulter zu nehmen. Kommen EigentümerInnen oder Personen, auf die die Aufgabe übertragen wurde, dieser nicht nach, sind Bußgelder fällig. Kommt es tatsächlich zu einem Unfall, können auch Schadensersatz oder Schmerzensgeld fällig werden. Natürlich kann auch etwas passieren, obwohl man nach bestem Wissen und Gewissen die Vorgaben erfüllt hat. In jedem Fall sollten hier Beweise gesichert, etwaige Zeugen gefunden und Fotos von der Unfallstelle gemacht werden. Bei Personenschäden ist auch die Polizei und die Versicherung zu informieren. Gegebenenfalls greift hier die Haftpflichtversicherung. Ist die Streupflicht an ein Unternehmen übergeben worden, sollte auch die betroffene Firma angegeben werden.

 

Weiterführende Links:

Beitrag auf wohnnet.at

Broschüre der WKO Wien

 

Fotoquelle: iStock

Dieser Artikel wurde am 13.12.2022 aktualisiert.

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