Der neue Investitionsfreibetrag
ab 1.Jänner 2023

10% der Anschaffungs- oder Herstellungskosten für Wirtschaftsgüter

Als wirtschaftsfördernde Maßnahme wird ein Investitionsfreibetrag für nach dem 31. Dezember 2022 angeschaffte oder hergestellte Wirtschaftsgüter zusätzlich zur Abschreibung als Betriebsausgabe abzugsfähig sein. Der Investitionsfreibetrag beträgt 10% der Anschaffungs- oder Herstellungskosten der Wirtschaftsgüter. Im nachfolgenden Expertenbeitrag von Sebastian Gerner, LL.B., Steuerberater bei der LBG Österreich informieren wir Sie, was es dabei zu berücksichtigen gilt.

 

 

Im Zuge der Steuerreform kommt es nach über 20 Jahren zu einer „Wiedergeburt“ des Investitionsfreibetrages (IFB), mit dem Unternehmensinvestitionen ab 2023 steuerlich gefördert werden. Für nach dem 31. Dezember 2022 angeschaffte oder hergestellte Wirtschaftsgüter des abnutzbaren Anlagevermögens kann ein Investitionsfreibetrag von grundsätzlich 10% bzw. 15% im Bereich Ökologisierung erstmalig im Jahr 2023 unter Beachtung bestimmter Regelungen als zusätzliche steuerliche Betriebsausgabe geltend gemacht werden. Welche Wirtschaftsgüter dem Bereich „Ökologisierung“ zuzurechnen sind, wird noch in einer Verordnung festgelegt.


Voraussetzungen:

  • Ein Investitionsfreibetrag kann nur für Wirtschaftsgüter geltend gemacht werden, die eine betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer von mindestens vier Jahren haben und inländischen Betrieben oder inländischen Betriebsstätten zuzurechnen sind, wenn der Betrieb oder die Betriebsstätte der Erzielung von betrieblichen Einkünften dient.
  • Der Investitionsfreibetrag kann insgesamt höchstens von Anschaffungs- oder Herstellungskosten in Höhe von 1.000.000 Euro im Wirtschaftsjahr geltend gemacht werden (Aliquotierung bei Rumpfwirtschaftsjahren).
  • Die Absetzung für Abnutzung (AfA) wird durch den Investitionsfreibetrag nicht berührt.
  • Wird der Gewinn mittels Pauschalierung (nach § 17 EStG oder einer entsprechenden Verordnung) ermittelt, steht der Investitionsfreibetrag nicht zu.

 

Ausgeschlossen vom Investitionsfreibetrag sind unter anderem:

  • Wirtschaftsgüter, die zur Deckung eines investitionsbedingten Gewinnfreibetrages herangezogen werden.
  • Wirtschaftsgüter, für die in § 8 des EStG ausdrücklich eine Sonderform der Absetzung für Abnutzung vorgesehen ist, ausgenommen Elektro-Kraftfahrzeuge.
  • Geringwertige Wirtschaftsgüter, die sofort abgesetzt werden.
  • Unkörperliche Wirtschaftsgüter, die nicht den Bereichen Digitalisierung, Ökologisierung oder Gesundheit/Life-Science zuzuordnen sind.
  • Gebrauchte Wirtschaftsgüter
  • Bestimmte Anlagen, die der Förderung, dem Transport oder der Speicherung fossiler Energieträger dienen, sowie Anlagen, die fossile Energieträger direkt nutzen. Die für die Beurteilung maßgebenden Kriterien werden noch per Verordnung festgelegt, die aktuell jedoch noch nicht vorliegt.

 

Der Investitionsfreibetrag kann nur im Jahr der Anschaffung oder Herstellung geltend gemacht werden. Erstreckt sich die Anschaffung oder Herstellung über mehr als ein Wirtschaftsjahr, kann der Investitionsfreibetrag bereits von aktivierten Teilbeträgen geltend gemacht werden. Für bereits im Jahr 2022 aktivierte Teilbeträge kann der Investitionsfreibetrag bei Abschluss des Anschaffungs-/Herstellungsvorgangs nach dem 31. Dezember 2022 noch geltend gemacht werden.

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Geltendmachung des Investitionsfreibetrags:

Der Investitionsfreibetrag muss in der Steuererklärung oder Feststellungserklärung an der dafür vorgesehenen Stelle ausgewiesen werden. Bei Wirtschaftsgütern, für die der Investitionsfreibetrag geltend gemacht wird, ist der IFB im Anlageverzeichnis auszuweisen.

 

LBG-Empfehlung:

Eine vorausschauende betriebliche Steuerplanung lohnt sich. Dies gilt für die Art und den Zeitpunkt von Investitionen, die optimale Nutzung des Investitionsfreibetrags oder auch des investitionsbedingten Gewinnfreibetrags, die Glättung von ertragsteuerlichen Progressionsstufen sowie die Abstimmung von Dividendenausschüttungen unter Berücksichtigung eines eventuellen, späteren Finanzierungsbedarfs.

 

Ganz allgemein gilt: Wie bei jeder Investition, die Sie tätigen, sollten nicht nur steuerliche und/oder fördertechnische Aspekte im Vordergrund stehen. Jede Investition muss vor allem betriebswirtschaftlich sinnvoll sein und in die künftige Unternehmensausrichtung passen.

 

Dieser Artikel wurde am 19. Dezember verfasst.

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Fotoquelle: LBG Österreich
 

Sebastian Gerner, LL.B

Steuerberater, LBG Österreich

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Als Voraussetzung für die Inanspruchnahme von Investitionsförderungen gilt eine fristgerechte Fördereinreichung, die – abhängig von der Förderung – oftmals vor Bestellung/Beauftragung zu erfolgen hat.

 

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