Steuer- und Wirtschaftstipps zum Jahresende

Für Unternehmer:innen, Geschäftsführer:innen, Arbeitgeber:innen

Der Jahreswechsel rückt mit großen Schritten näher! Eine gute Zeit, so manches noch wirtschaftlich und steuerlich im Jahr 2025 zu ordnen und zu optimieren. Andererseits aber auch, zeitgerecht die Weichen für einen guten Start ins neue Jahr zu stellen.

 

Wir haben bei Karim Saad, LL.B., Steuerberater und Unternehmensberater bei LBG Österreich nachgefragt, welche Tipps er aus der täglichen Beratung Unternehmer:innen ans Herz legt – für eine optimale wirtschaftliche und steuerliche Unternehmensentwicklung, vor dem Jahresende und darüber hinaus. Die umfassenden „LBG Österreich Steuer- und Wirtschaftstipps“ für Unternehmer:innen, Geschäftsführer:innen, kaufmännisch Verantwortliche, Arbeitgeber:innen finden Sie am Ende des Beitrags zum Download.

 

Dispositionen über Erträge / Einnahmen bzw. Aufwendungen / Ausgaben

Je nach wirtschaftlicher Situation könnten bilanzierende Unternehmen durch Abfakturierung bereits erbrachter Leistungen vor dem Jahresende noch eine steuerlich und unternehmensrechtlich wirksame Gewinnrealisierung erzielen.

 

Einnahmen-Ausgaben-Rechner können durch Vorziehen von Ausgaben (z.B. Akonto auf Wareneinkäufe, Mieten 2026 oder GSVG-Beitragsnachzahlungen für das Jahr 2025) und Erzielen von Einnahmen erst im Folgejahr ihre Einkünfte steuern. Dabei ist zu beachten, dass regelmäßig wiederkehrende Einnahmen (z.B. durch Einräumung eines längeren Zahlungsziels) und Ausgaben, die 15 Tage vor oder nach dem Jahresende bezahlt werden, dem Jahr zuzurechnen sind, zu dem sie wirtschaftlich gehören. Diese Dispositionen sind 2025 auch deshalb überlegenswert, da 2026 die jährliche Valorisierung der Tarifgrenzen (2026 nur 2/3 der Inflation) und die Erhöhung der Basispauschalierung anstehen.

 

Dazu Karim Saad: „Diese Valorisierung führt in aller Regel dazu, dass Ausgaben (sofern mit Gewinnen verrechenbar) im Jahr 2025 getätigt bzw. Einnahmen möglichst im Jahr 2026 erzielt werden sollten. Diesmal ist die Verschiebung der Einnahmen in das Folgejahr besonders für pauschalierende Unternehmer interessant, da sich der Pauschalierungssatz im Jahr 2026 auf 15 % erhöht“.

 

Unternehmensfinanzierung im Blick

Karim Saad weiß, eine ausgewogene Unternehmensfinanzierung zur Sicherstellung einer jederzeitigen Zahlungsfähigkeit ist neben der Rentabilität ganz wesentlich für die wirtschaftliche Stabilität des Unternehmens. Daher empfiehlt er einen laufenden kritischen Blick auf die aktuelle und absehbare Entwicklung des Cash-Flows aus der betrieblichen Tätigkeit (Einzahlungen und Auszahlungen aus dem Tagesgeschäft), des Investitionsbereiches (Zahlungen für Investitionen und aus Veräußerungserlösen bei Anlagenabgängen) und der Außenfinanzierung (Kreditaufnahmen bzw. -rückzahlungen samt abfließenden privaten Entnahmen bzw. Dividendenausschüttungen). Dazu gehört vor allem auch ein Blick auf die Eigenkapitalquote, die Bonität, Kreditrestlaufzeiten und leistbare Konditionen, um kreditfähig und kreditwürdig und im Ergebnis zahlungsfähig zu bleiben.

 

Tipp von Karim Saad: „Im Zuge der Aufstellung des Jahresabschlusses und der Ausübung von Bewertungswahlrechten sollten nicht nur die steuerliche Optimierung, sondern auch die für die Unternehmensfinanzierung wesentlichen Bilanz- und Ergebniskennzahlen beachtet werden“.

 

Bildausschnitt: Unterlagen werden getragen

 

Verlustverwertung bei Kapitalgesellschaften durch Gruppenbesteuerung

„Steuerliche Optimierungen, die bei Konzernen ganz selbstverständlich sind, bleiben bei mittelständischen Unternehmensgruppen völlig zu Unrecht leider oft unbeachtet“, weiß Karim Saad aus der Beratungspraxis. Ein gutes Beispiel ist die vernachlässigte Bildung einer steuerlichen Unternehmensgruppe zwischen verbundenen Unternehmen. Erleidet nämlich eine Gesellschaft einen Verlust und erzielt eine andere Gesellschaft einen Gewinn, so hat die gewinnträchtige Gesellschaft diesen voll zu versteuern, und kann den Verlust des anderen verbundenen Unternehmens dabei nicht in Abzug bringen. Gerade für diese Fälle besteht die Möglichkeit zur Bildung einer steuerlichen Unternehmensgruppe in Österreich. Wichtig ist, dass es sich um finanziell verbundene Kapitalgesellschaften (z.B. GmbH) handelt und zeitgerecht vor Ende des jeweiligen Wirtschaftsjahres gehandelt wird.

 

Für die Begründung einer steuerlichen Unternehmensgruppe ist neben der ab Beginn des Wirtschaftsjahres erforderlichen finanziellen Verbindung (Kapitalbeteiligung von mehr als 50% und Mehrheit der Stimmrechte) die Unterfertigung eines Gruppenantrags und Einreichung beim Finanzamt erforderlich. Der Gruppenantrag muss spätestens vor dem Bilanzstichtag (der einzubeziehenden Gesellschaft) jenes Jahres gestellt werden, für das er erstmals wirksam sein soll. Kapitalgesellschaften, die auf den 31.12.2025 bilanzieren und die bereits seit Beginn ihres Wirtschaftsjahres (im Regelfall seit 1.1.2025) im Sinne der obigen Ausführungen finanziell verbunden sind, können daher durch die Stellung eines Gruppenantrags bis zum 31.12.2025 noch für das gesamte Jahr 2025 eine steuerliche Unternehmensgruppe bilden bzw. in eine bereits bestehende Gruppe aufgenommen werden.

 

Beschäftigungsverhältnisse im Blick

In Zeiten rasant steigender Personalkosten kommt dem gut überlegten Mitarbeitereinsatz und der Mitarbeitereffizienz ein großer Stellenwert zu. Vollzeit- oder Teilzeitbeschäftigung, Über- und Mehrstunden, Gleitzeit, Homeoffice, arbeitszeitrechtliche Schranken, Dienstort, Vergütungsbestandteile und vieles mehr sind zu entscheiden und brauchen gleichermaßen einen klaren wirtschaftlichen als auch rechtlichen Rahmen. Weiters sind alternative Beschäftigungsmodelle genauso zu klären wie die Möglichkeiten und Grenzen von echten bzw. freien Dienstverträgen, Befristungen, Werkverträgen und einer familienhaften Mitarbeit. Karim Saad empfiehlt: „Der stets klare und aktuelle Blick auf alle Beschäftigungsverhältnisse sowie künftige Erfordernisse ist von zentraler Bedeutung zur nachhaltigen Sicherung des Unternehmenserfolgs. Eine gut durchdachte Personalpolitik wirkt sich unmittelbar auf das Leistungspotential, Kosten und die Zukunftsfähigkeit des Unternehmens aus. Wer zumindest jährlich und anlassbezogen analysiert, wo das Unternehmen personalwirtschaftlich steht und sich hin entwickeln soll – von der Aufgaben- und Beschäftigtenstruktur, dem Personalbudget bis hin zur gut durchdachten vertraglichen Ausgestaltung – erkennt zeitgerecht Handlungsbedarf und legt die Basis für treffsichere Entscheidungen“.

 

Abgabenoptimales Geschäftsführerentgelt

Die Frage nach dem steuerlich „optimalen“ Geschäftsführerentgelt kommt in der Beratungspraxis häufig vor, berichtet Karim Saad, auch wenn sie sich nicht pauschal beantworten lässt. Entscheidend sind lt. Karim Saad u.a. folgende Faktoren: Ist der/die Geschäftsführer:in an der Gesellschaft beteiligt (Gesellschafter:in-Geschäftsführer:in)? Wenn ja, unter 25% bzw. mit welchen allenfalls vertraglichen Einflussrechten? Wie ist die persönliche Steuersituation des Geschäftsführers? In welcher Form werden seine Leistungen in Geld oder Naturalleistungen entgolten? Inwieweit sind Dividendenausschüttungen diesbezüglich für die Abgabenbemessung zu berücksichtigen? Karim Saad empfiehlt: „Mittels eines detaillierten Steuerbelastungsvergleichs lässt sich - unter Berücksichtigung der steuerlichen Tarifstufen des Geschäftsführers, der Geltendmachung eines etwaigen Gewinnfreibetrags, sozialversicherungsrechtlicher Auswirkungen und vielem mehr - das individuell „optimale“ Geschäftsführerentgelt berechnen, das natürlich auch wirtschaftlich angemessen und gerechtfertigt sein muss“.

 

Pauschale Gewinnermittlung

Das Steuerrecht sieht für viele Unternehmer:innen, abhängig von der Branche und dem erzielten Jahresumsatz (bis max. 700.000 Euro /Jahr), das Wahlrecht zur pauschalen Gewinnermittlung vor. Bei Anwendung einer Pauschalierung wird ein bestimmter Prozentsatz von den Umsatzerlösen pauschal als Betriebsausgabe abgezogen. So kann im Einzelfall die Bemessungsgrundlage für die Einkommensteuer über die tatsächlichen Ausgaben hinaus pauschal reduziert werden. Dazu Karim Saad: „Unsere Beratungspraxis zeigt, dass nunmehr in gar nicht so wenigen Fällen nach einer sorgfältig durchgeführten Vergleichsrechnung die Pauschalierung die steuerlich günstigere Gewinnermittlungsmethode ist. In vielen Fällen empfiehlt sich daher mittels Vorteilhaftigkeitsrechnung der individuellen Situation sorgsam zu prüfen, ob sich die Inanspruchnahme des Pauschalierungswahlrechts in Hinblick auf eine geringere Steuerlast lohnt“.

 

KMU-Zuschuss bei Dienstnehmererkrankung

Wenig bekannt ist der KMU-Zuschuss bei Dienstnehmererkrankung. Klein- und Mittelbetriebe (KMU), die regelmäßig weniger als 51 Dienstnehmer:innen beschäftigen, erhalten von der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt (AUVA) einen Zuschuss auf Entgeltfortzahlung. Voraussetzung ist, dass sie Dienstnehmer:innen (gilt auch für geringfügig Beschäftigte) auf Grund eines unfallbedingten Krankenstandes (Freizeit- oder Arbeitsunfall) das Entgelt für mehr als drei Tage fortzahlen müssen. Darüber hinaus steht ein Zuschuss für die Entgeltfortzahlung bei sonstigen Krankenständen der Dienstnehmer:innen zu, wenn der Krankenstand länger als zehn Tage dauert (Zuschuss ab dem 11. Tag des Krankenstands). Dazu Karim Saad: „Der Zuschuss beträgt 50 - 75 % des tatsächlich fortgezahlten Entgelts, abhängig von der Unternehmensgröße, plus eines Zuschlags für Sonderzahlungen für maximal sechs Wochen je Jahr. Die Anträge können innerhalb von drei Jahren nach Beginn der jeweiligen Entgeltfortzahlung gestellt werden. Sollte dies nicht ohnehin laufend erfolgt sein, ist eine rasche Nachholung für die letzten drei Jahre empfehlenswert“.

 

Reminder Gewinnfreibetrag / Investitionsfreibetrag

Der Gewinnfreibetrag für Selbständige (natürliche Personen) zählt zu den Klassikern. Mit dem Gewinnfreibetrag können bis zu 15 Prozent des Gewinns (max. 46.400 Euro) steuerfrei gestellt werden. Bis 33.000 Euro Gewinn gilt der Grundfreibetrag, darüberhinausgehende Gewinne sind durch Investitionen in körperliche, abnutzbare, ungebrauchte Wirtschaftsgüter mit einer betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer von mindestens vier Jahren beziehungsweise bestimmte Wertpapiere (alle Anleihen sowie Anleihen- und Immobilienfonds, welche als Deckungswertpapiere für die Pensionsrückstellung zugelassen sind sowie „Bundesschatz) zu decken.

 

Mit dem Investitionsfreibetrag (IFB) haben Einzelunternehmern, Personengesellschaften und Körperschaften (z.B. GmbHs) seit 2023 die Möglichkeit, für bestimmte Investitionen einen Investitionsfreibetrag in Höhe von 10% bzw. 15% für klimafreundliche Investitionen geltend zu machen. Der Investitionsfreibetrag kann zusätzlich zur Abschreibung geltend gemacht werden und reduziert somit die steuerliche Bemessungsgrundlage. Der IFB setzt eine Gewinnermittlung durch Bilanzierung oder vollständige Einnahmen-Ausgaben-Rechnung voraus – bei Anwendung einer Pauschalierung ist die Geltendmachung eines IFB ausgeschlossen. Für Investitionen zwischen 1.11.2025 und 31.12.2026 gilt ein befristet erhöhter Investitionsfreibetrag von 20% (statt 10%) bzw. 22% (statt 20%) für klimafreundliche Investitionen.

 

Karim Saad empfiehlt: „Da der investitionsbedingte Gewinnfreibetrag und der Investitionsfreibetrag für ein und dasselbe Wirtschaftsgut nicht gleichzeitig beansprucht werden können, empfiehlt es sich mittels Vorteilhaftigkeitsvergleichs zu überprüfen, welche Variante bei Investitionen die betriebsindividuell vorteilhaftere ist“.

 

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Dieser Expertenbeitrag wurde am 06.11.2025 aktualisiert.

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Karim Saad, LL.B.
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