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Aktuelles aus der Lohnverrechnung

Update zu Sachbezug und Spezialfahrzeugen

Mit dem LStR-Wartungserlass 2025 vom 18.12.2025 wurde eine wichtige Klarstellung zum Sachbezug bei Firmenfahrzeugen vorgenommen. Die Änderungen betreffen insbesondere Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte.

 

Bereits bisher war kein Sachbezug anzusetzen, wenn es sich um sogenannte Spezialfahrzeuge handelt, deren Ausstattung eine private Nutzung praktisch ausschließt (z. B. ÖAMTC- oder ARBÖ-Fahrzeuge oder Montagefahrzeuge mit fest verbauten Werkbänken oder Regalen). Voraussetzung ist, dass die Einbauten fest mit dem Fahrzeug verbunden sind; bloß leicht entfernbare Einrichtungen reichen nicht aus.

 

Auch Berufschauffeur:innen können das ihnen überlassene Fahrzeug (PKW, Kombi oder Fiskal-LKW), das privat nicht verwendet werden darf, nach Dienstende mit nach Hause nehmen, ohne dass ein Sachbezug entsteht.

 

Für Lohnzahlungszeiträume ab 1.1.2026 gilt zusätzlich:

Für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte ist kein Sachbezug mehr anzusetzen, wenn

  • das Fahrzeug nicht zur überwiegenden Personenbeförderung gebaut ist und
  • es nach der seit 1.7.2025 geltenden Rechtslage nicht der Normverbrauchsabgabe (NoVA) unterliegt.

 

Typische Beispiele sind etwa:

  • Kastenwagen
  • Pritschenwägen
  • entsprechend ausgestattete Werkstatt- oder Montagefahrzeuge

 

Entscheidend ist dabei nicht die Fahrzeugbezeichnung, sondern die tatsächliche Bauart und die Beurteilung nach der NoVA-Systematik.

 

Wird ein solches Fahrzeug darüber hinaus privat genutzt, ist weiterhin ein Sachbezug nach den allgemeinen Regeln anzusetzen. Von einer Privatnutzung ist jedoch nicht auszugehen, wenn diese vom Arbeitgeber nachweislich untersagt wurde.

 

Auch beim Werkverkehr (§ 26 Z 5 EStG) wurde eine Klarstellung vorgenommen:
Werkverkehr liegt nun auch dann vor, wenn Spezialfahrzeuge oder Fahrzeuge eingesetzt werden, die nicht zur überwiegenden Personenbeförderung gebaut sind und daher nicht der NoVA unterliegen.

 

Erinnerung: „Neue Zuverdienstmöglichkeiten ab 2026

Seit 1. Jänner 2026 gelten strengere Regeln für den Zuverdienst während des Bezugs von Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe.

 

Ein geringfügiger Zuverdienst ist grundsätzlich nicht mehr zulässig, sofern keine gesetzliche Ausnahme greift. In der Regel muss daher zwischen Leistungsbezug und (auch geringfügiger) Beschäftigung entschieden werden.

 

Bis Ende 2025 war ein Zuverdienst bis zur Geringfügigkeitsgrenze ohne Auswirkungen auf den Leistungsbezug möglich; diese generelle Möglichkeit entfällt ab 2026.

 

Ausnahmen bestehen insbesondere in folgenden Fällen:

  • Fortführung einer bestehenden geringfügigen Beschäftigung, wenn diese bereits mindestens 26 Wochen vor Eintritt der Arbeitslosigkeit ausgeübt wurde
  • Langzeitarbeitslosigkeit (nach zumindest 365 Tagen Leistungsbezug; Zuverdienst befristet möglich)
  • Nach längerer Krankheit (mindestens 52 Wochen; Zuverdienst befristet möglich)
  • Ältere Personen (ab 50 Jahren) sowie begünstigt Behinderte, jeweils unter bestimmten Voraussetzungen

 

Bestehende geringfügige Beschäftigungen ohne Ausnahme mussten beendet werden, um den Leistungsanspruch nicht zu gefährden.

 

Wichtig:
Jede Erwerbstätigkeit ist dem AMS unverzüglich zu melden. Unzulässiger Zuverdienst kann zu Rückforderungen und zum Verlust des Leistungsanspruchs führen.

 

Autor:

Dr. Wolfgang Köppl

Partner | Steuerberater
Zertifizierter Umgründungsberater
BNP Wirtschaftstreuhand und Steuerberatungsgesellschaft m.b.H.

 

Dr. Wolfgang Köppl

Fotocredit: Julia Traxler

 

Dr. Wolfgang Köppl

 

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