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Aktuelles vom Verwaltungsgerichtshof

VwGH zum Mantelkauf

Gegenstand des Verfahrens vor dem VwGH (30.09.2025, Ra 2023/13/0163) war eine Kapitalgesellschaft mit erheblichen Verlustvorträgen, die ursprünglich als Holding tätig war und deren Anteile im Jahr 2004 zu 100 % entgeltlich an eine Konzerngesellschaft des X-Konzerns veräußert wurde. In zeitlichem Zusammenhang mit diesem Gesellschafterwechsel kam es zu strukturellen Änderungen (u. a. Änderung der wirtschaftlichen Ausrichtung durch Erwerb bzw. Einbringung von neuen Beteiligungen), nicht jedoch Änderung der organisatorischen Struktur (Geschäftsführer blieben die gleichen).

 

Im Zuge einer Außenprüfung versagte das Finanzamt den Verlustabzug wegen Mantelkaufs. Das BFG verneinte das Vorliegen einer wesentlichen organisatorischen Strukturänderung und gab der Beschwerde statt. Gegen dieses Erkenntnis erhob das Finanzamt Amtsrevision an den VwGH, der in weiterer Folge zu entscheiden hatte.

Der VwGH hatte zu beurteilen, ob das BFG das Vorliegen eines Mantelkaufs mangels Vorliegens einer wesentlichen Änderung der organisatorischen Struktur zu Recht verneint hatte.

 

Der VwGH hält fest, dass nach dem Gesamtbild der Verhältnisse zu beurteilen ist, ob sich die organisatorische Struktur einer Körperschaft so wesentlich geändert hat, sodass, im Zusammenwirken mit den übrigen Strukturänderungen, ein Verlust der wirtschaftlichen Identität eintritt. Der Gerichtshof stellte fest, dass im gegenständlichen Fall eine solche eingetreten ist und dies planmäßig erfolgt ist. Die vorliegende Entscheidung fügt sich konsequent in die jüngere Rechtsprechung des VwGH zum Mantelkauf ein, in der der Gerichtshof dem Merkmal der organisatorischen Struktur und insbesondere der tatsächlichen Leitungsverhältnisse zunehmend Gewicht beimisst. Bereits in früheren Erkenntnissen wurde klargestellt, dass formale Organstellungen für sich genommen nicht ausschlaggebend sind, sondern stets zu prüfen ist, wer die Gesellschaft tatsächlich führt. Diese Linie setzt der VwGH fort und betont zugleich erneut die zentrale Bedeutung der Beurteilung nach dem Gesamtbild der Verhältnisse. Gerade dieses Gesamtbild gewinnt in der jüngeren Judikatur zunehmend an Kontur: Es dient nicht bloß der schematischen Zusammenführung einzelner Tatbestandsmerkmale, sondern verlangt eine umfassende Würdigung aller Umstände des Einzelfalls, einschließlich zeitlich vorgelagerter Maßnahmen und ihrer wirtschaftlichen Zielrichtung.

 

VwGH zur Einkünftezurechnung von Fruchtgenussrechten

Im gegenständlichen Fall des VwGH (21.10.2025, Ro 2024/15/0013) hatte der Gerichtshof zu entscheiden, wem Einkünfte aus der Vermietung einer Liegenschaft bei Einräumung eines Fruchtgenussrechts zuzurechnen sind. Dafür ist nicht die zivilrechtliche Rechtsposition entscheidend, sondern vielmehr die wirtschaftliche Verfügungsmacht. Diese zeigt sich insbesondere aus der tatsächlichen Einflussnahme auf die Einkünfteerzielung und der Tragung des Unternehmerrisikos.

 

Konkreter Sachverhalt war, dass im Familienverband eine Liegenschaft samt Gebäude mit 6 Wohnungen übergeben wurde. Mit Notariatsakt räumte der Übergeber seiner Ehefrau ein Fruchtgenussrecht an allen Wohnungen gegen monatliche Zahlung samt Übernahme von Darlehenszinsen ein. Die Vereinbarung war unbefristet, jedoch mit jährlicher Kündigungsmöglichkeit. Das Finanzamt anerkannte diese Vereinbarung nicht und rechnete die Einkünfte zur Gänze dem Übergeber zu.

 

Der VwGH stellte unter Hinweis auf seine ständige Rechtsprechung klar, dass Zurechnungssubjekt jene Person ist, die tatsächlich in der Lage ist, die sich bietenden Marktchancen wahrzunehmen und die Nutzung der Einkunftsquelle eigenverantwortlich zu bestimmen. Maßgeblich ist nicht das zivilrechtliche Eigentum, sondern die wirtschaftliche Verfügungsmacht. Einkünfte sind jener Person zuzurechnen, die die Einkünfteerzielung nach eigenem Dafürhalten gestaltet und die damit verbundenen Aufwendungen trägt. D. h. entscheidend ist, ob der Fruchtgenussberechtigte faktisch in der Lage ist, die Einkunftsquelle nach eigenem wirtschaftlichem Willen zu nutzen, Marktchancen selbst wahrzunehmen und durch Erbringung von Vermietungsleistungen aktiv am Wirtschaftsleben teilzunehmen. Somit muss der Fruchtgenussberechtigte folglich Unternehmerrisiko sowie auch die korrespondierenden Aufwendungen eigenständig tragen. Das bloße Aufrechterhalten von bestehenden Mietverhältnissen erfüllt diese Voraussetzung nicht und stellt keine unternehmerische Eigeninitiative dar.

 

Der VwGH sah dies im gegenständlichen Fall nicht als gegeben an, da bereits die Möglichkeit der jährlichen Kündigung des Fruchtgenussrechts von vornherein jede Zurechnung von Vermietungseinkünften ausschließe.

 

Autor:

Dr. Wolfgang Köppl

Partner | Steuerberater
Zertifizierter Umgründungsberater
BNP Wirtschaftstreuhand und Steuerberatungsgesellschaft m.b.H.

 

Dr. Wolfgang Köppl

Fotocredit: Julia Traxler

 

Dr. Wolfgang Köppl

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