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Der Gewinnfreibetrag 2026
Der Gewinnfreibetrag gemäß § 10 EStG ist die wichtigste Steuerbegünstigung für Unternehmerinnen und Unternehmer: Je nach Gewinnhöhe und gedeckten Investitionen können jährlich bis zu 46.400 Euro des Gewinns steuerfrei gestellt werden. Wer rechtzeitig plant, senkt seine Steuerlast spürbar. Ein Überblick über die wichtigsten Regeln.
Wie hoch ist der Gewinnfreibetrag?
Der Gewinnfreibetrag wirkt wie eine fiktive Betriebsausgabe: Er mindert den steuerpflichtigen Gewinn, ohne dass ein Zahlungsfluss nötig wäre. Er besteht aus zwei Teilen:
- Grundfreibetrag: Bis zu einem Gewinn von 33.000 Euro stehen 15 Prozent – also maximal 4.950 Euro – ohne jedes Investitionserfordernis zu.
- Investitionsbedingter Gewinnfreibetrag: Für den 33.000 Euro übersteigenden Gewinn gibt es den Freibetrag nur, soweit ihm Investitionen in begünstigte Wirtschaftsgüter in gleicher Höhe gegenüberstehen.
Die Staffelung der Prozentsätze:
- bis 33.000 Euro Gewinn: 15 % (= Grundfreibetrag)
- für die nächsten 145.000 Euro: 13 %
- für die nächsten 175.000 Euro: 7 %
- für die weiteren 230.000 Euro: 4,5 %
- für Gewinne über 583.000 Euro: kein Freibetrag
Daraus ergibt sich ein Höchstbetrag von 46.400 Euro pro Person und Veranlagungsjahr.
Beispiel:
Bei 100.000 Euro Gewinn beträgt der Gewinnfreibetrag 13.660 Euro – 4.950 Euro Grundfreibetrag plus 13 Prozent von 67.000 Euro, also 8.710 Euro. Dieser investitionsbedingte Teil von 8.710 Euro muss durch begünstigte Investitionen gedeckt sein.
Wer kann den Freibetrag in Anspruch nehmen?
Den Gewinnfreibetrag können ausschließlich natürliche Personen mit betrieblichen Einkünften geltend machen: Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft (§ 21 EStG), aus selbständiger Arbeit (§ 22 EStG) und aus Gewerbebetrieb (§ 23 EStG). Die Art der Gewinnermittlung spielt keine Rolle – Einnahmen-Ausgaben-Rechner profitieren ebenso wie Bilanzierer. Auch neben-, frei- und teilzeitberuflich Tätige sind erfasst; eine Mindestbetriebsgröße gibt es nicht.
Bei Personengesellschaften mit betrieblichen Einkünften (Mitunternehmerschaften, OG, KG, GesbR) steht der Gewinnfreibetrag nicht der Gesellschaft, sondern den einzelnen Gesellschafter:innen (natürliche Personen) entsprechend ihrem Gewinnanteil zu.
Der Höchstbetrag gilt personenbezogen – auch wenn mehrere Betriebe geführt oder Beteiligungen gehalten werden. Der Grundfreibetrag kann einem Betrieb frei zugeordnet werden; unterbleibt eine Zuordnung, erfolgt sie im Verhältnis der Gewinne.
Wird der Gewinn nach § 17 EStG oder aufgrund einer darauf gestützten Pauschalierungsverordnung ermittelt, steht der Grundfreibetrag zu; ein investitionsbedingter Gewinnfreibetrag kann hingegen nicht geltend gemacht werden.
Begünstigte Investitionen sind:
- abnutzbare körperliche, ungebrauchte Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens mit einer betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer von mindestens vier Jahren – etwa Maschinen, Betriebs- und Geschäftsausstattung, Lkw und Nutzfahrzeuge, EDV-Hardware oder Gebäudeinvestitionen einschließlich Herstellungsaufwand
- Wertpapiere im Sinne des § 14 Abs. 7 Z 4 EStG – also jene Papiere, die auch zur Deckung von Pensionsrückstellungen geeignet sind (insbesondere bestimmte Anleihen und Fonds) –, sofern sie ab der Anschaffung mindestens vier Jahre dem Betrieb gewidmet und in ein Verzeichnis aufgenommen werden
Nicht begünstigt sind insbesondere PKW und Kombis (ausgenommen Fahrschulfahrzeuge und Fahrzeuge zur gewerblichen Personenbeförderung), Luftfahrzeuge, gebrauchte Wirtschaftsgüter, sofort abgesetzte geringwertige Wirtschaftsgüter, Wirtschaftsgüter, die von einem Unternehmen erworben werden, das unter beherrschendem Einfluss des Steuerpflichtigen steht, sowie Wirtschaftsgüter, für die die Forschungsprämie in Anspruch genommen wird.
Die Geltendmachung des Gewinnfreibetrages ist nicht möglich für:
- Kapitalgesellschaften (GmbH, AG) und sonstige Körperschaften
- außerbetriebliche Einkünfte (Vermietung, Kapitalvermögen, Dienstverhältnis)
- Veräußerungs- und Aufgabegewinne nach § 24 EStG sowie Einkünfte, die dem besonderen Steuersatz unterliegen
- Verluste
Was Sie wissen sollten …
- Behaltefrist: Wirtschaftsgüter, für die der investitionsbedingte Gewinnfreibetrag beansprucht wurde, müssen vier Jahre – taggenau gerechnet – im Betriebsvermögen bleiben. Scheiden sie vorzeitig aus oder werden sie dauerhaft ins Ausland verbracht, ist der Freibetrag im Jahr des Ausscheidens oder des Verbringens gewinnerhöhend nachzuversteuern.
- Ausnahmen:
- Bei höherer Gewalt oder behördlichem Eingriff unterbleibt die Nachversteuerung. Scheiden begünstigte Wertpapiere vor Ablauf der vierjährigen Behaltefrist aus dem Betriebsvermögen aus, kann eine Ersatzbeschaffung durch begünstigte körperliche Wirtschaftsgüter die Nachversteuerung vermeiden.
- Bei einer vorzeitigen Tilgung begünstigter Wertpapiere können zur Vermeidung der Nachversteuerung innerhalb von zwei Monaten auch entsprechende begünstigte Wertpapiere ersatzbeschafft werden.
- Kein Doppelnutzen: Ein und dasselbe Wirtschaftsgut kann nicht zugleich für den investitionsbedingten Gewinnfreibetrag und den Investitionsfreibetrag herangezogen werden.
Geltendmachung des Gewinnfreibetrages
Der Gewinnfreibetrag ist in der Steuererklärung des betreffenden Jahres geltend zu machen – eine nachträgliche Berücksichtigung ist nur eingeschränkt möglich. Dies gilt für Grundfreibetrag wie investitionsbedingten Gewinnfreibetrag. Die Eintragung ist grundsätzlich Voraussetzung für die Berücksichtigung des Freibetrages – ohne Antrag kein Freibetrag. Bei Personengesellschaften (Mitunternehmerschaften) erfolgt die Geltendmachung im Rahmen der Feststellungserklärung für den jeweiligen Gesellschafter.
Die zur Deckung herangezogenen Wirtschaftsgüter sind in einem Verzeichnis zu erfassen. Darin ist für jeden Betrieb – getrennt nach körperlichem Anlagevermögen und Wertpapieren – anzugeben, in welchem Umfang die Anschaffungs- oder Herstellungskosten zur Deckung des Freibetrages dienen. Das Verzeichnis ist auf Verlangen der Abgabenbehörde vorzulegen.
Die Investition muss in jenem Wirtschaftsjahr angeschafft bzw. hergestellt werden, in dem der Gewinn erzielt wird. Bei Wertpapieren entscheidet die Einbuchung ins Betriebsdepot bis zum Bilanzstichtag, in der Regel bis 31. Dezember.
Ergänzungen und Berichtigungen sind bis zur Rechtskraft des Einkommensteuer- bzw. Feststellungsbescheides möglich.
Empfehlung und Tipps
Planen Sie den Gewinnfreibetrag nicht erst am Silvesterabend:
Erstellen Sie bereits im Herbst eine Gewinnprognose und ermitteln Sie den erforderlichen Investitionsbedarf. Das schafft Spielraum für die Wahl zwischen Sachinvestition und Wertpapier – und verhindert Hektik im Dezember.
Die Grundregel muss lauten:
Sachinvestitionen zuerst, Wertpapiere danach zur Feinsteuerung. Warum? Ohnehin geplante (begünstigte) Anschaffungen wie Maschinen, Nutzfahrzeuge oder IT können in das laufende Wirtschaftsjahr vorgezogen werden. Das verbleibende Deckungsvolumen lässt sich anschließend flexibel mit begünstigten Wertpapieren auffüllen. Ein wesentlicher Vorteil von Wertpapieren liegt darin, dass diese bis zum Jahresende punktgenau in der benötigten Höhe anschaffbar sind und neben der Nutzung für den Gewinnfreibetrag auch laufende Erträge bringen. Nach Ablauf der vierjährigen Behaltefrist entfällt die Bindung für Zwecke des Gewinnfreibetrags. Eine spätere Veräußerung kann – abhängig von der konkreten steuerlichen Einordnung – dem besonderen Steuersatz für Einkünfte aus Kapitalvermögen unterliegen. Wichtig ist die rechtzeitige Einbuchung – nicht der Auftrag, sondern die Gutschrift im Betriebsdepot bis zum Stichtag zählt. Planen Sie dafür einige Bankarbeitstage Vorlaufzeit ein.
Wichtig:
Notieren Sie das Ende der vierjährigen Behaltefrist für jedes einzelne Wirtschaftsgut. Ein zu früh verkauftes Wertpapier löst die Nachversteuerung aus. Auch eine Betriebsaufgabe – etwa anlässlich einer Pensionierung – kann innerhalb der Behaltefrist grundsätzlich eine Nachversteuerung auslösen; die Pensionierung stellt für sich genommen nämlich keinen Fall höherer Gewalt dar.
Der Effekt:
Bei einem Gewinn von 100.000 Euro und einem vollständig ausgeschöpften Gewinnfreibetrag von 13.660 Euro ergibt sich bei einem Grenzsteuersatz von 48 Prozent eine Steuerersparnis von rund 6.550 Euro.
Was unterscheidet den Gewinnfreibetrag vom Investitionsfreibetrag und woran grenzen sie sich ab bzw. wie kombiniert man sie steuerlich optimiert?
Anders als der Gewinnfreibetrag, ist der Investitionsfreibetrag gem. § 11 EStG eine zusätzliche Betriebsausgabe und mindert den steuerpflichtigen Gewinn, ohne die Abschreibungsbasis zu kürzen. D.h. diese Ausgabe besteht zusätzlich zur laufenden Abschreibung zu. Voraussetzungen für die Inanspruchnahme sind betriebliche Einkünfte, Gewinnermittlung durch Bilanzierung oder Einnahmen-Ausgaben-Rechnung, Investition in abnutzbares Anlagevermögen mit mindestens vierjähriger Nutzungsdauer und Zuordnung zu einem inländischen Betrieb bzw. einer inländischen Betriebsstätte. Anders als der Gewinnfreibetrag steht der Investitionsfreibetrag auch Kapitalgesellschaften zu und kann auch zu einem steuerlichen Verlust führen.
Für Anschaffungs- oder Herstellungskosten, die auf den Zeitraum 1. November 2025 bis 31. Dezember 2026 entfallen, steigt der Investitionsfreibetrag von 10 auf 20 Prozent, bei Investitionen im Bereich Ökologisierung von 15 auf 22 Prozent. Welche Investitionen als ökologisch gelten, regelt die Öko-IFB-Verordnung. Begünstigt sind höchstens 1 Mio. Euro Anschaffungskosten pro Betrieb und Wirtschaftsjahr – das ergibt bis zu 200.000 Euro (20 %) bzw. 220.000 Euro (22 %) zusätzliche Betriebsausgabe. Auch der IFB unterliegt der vierjährigen Behaltefrist mit Nachversteuerung.
Beide Begünstigungen fördern Investitionen, sind beim selben Wirtschaftsgut aber nicht kombinierbar.
- Der Gewinnfreibetrag steht nur natürlichen Personen zu, setzt einen Gewinn voraus und beträgt gestaffelt 15 bis 4,5 Prozent des Gewinns, höchstens 46.400 Euro pro Person und Jahr; decken lässt er sich durch körperliche Anlagegüter oder durch Wertpapiere.
- Der Investitionsfreibetrag nach § 11 EStG steht auch Kapitalgesellschaften offen und wirkt selbst im Verlustjahr. Er beträgt 2026 befristet 20 Prozent der Anschaffungs- oder Herstellungskosten, bei ökologischen Investitionen 22 Prozent, begrenzt mit 1 Mio. Euro pro Betrieb und Wirtschaftsjahr; Wertpapiere, Gebäude sowie gebrauchte und geringwertige Wirtschaftsgüter sind hier ausgeschlossen, emissionsfreie Fahrzeuge hingegen begünstigt.
- Beide verlangen eine vierjährige Behaltefrist, beide lassen die Abschreibung ungekürzt.
Beispiel:
Ein/e Einzelunternehmer:in erzielt 2026 einen Gewinn von 100.000 Euro und schafft eine Maschine um 50.000 Euro an. Nutzt er nur den Gewinnfreibetrag und deckt ihn mit der Maschine, verbleiben 86.340 Euro steuerpflichtiger Gewinn. Beansprucht er für die Maschine den Investitionsfreibetrag von 20 Prozent, also 10.000 Euro, und deckt den investitionsbedingten Gewinnfreibetrag von dann 7.410 Euro mit Wertpapieren, sinkt der steuerpflichtige Gewinn auf 77.640 Euro. Die Kombination bringt rund 4.200 Euro zusätzliche Steuerersparnis.
Disclaimer: Durch Gesetzgebung, Rechtsprechung und amtliche Richtlinien sowie Zeitablauf können sich Änderungen ergeben. Diese Unterlagen sind nicht darauf ausgerichtet, Ihnen ungeprüft als Steuererklärungsgrundlage zu dienen und ersetzen nicht eine eigene rechtliche, steuerliche oder sonstige Prüfung durch Sie bzw Ihren steuerlichen Vertreter. Insbesondere kann im Rahmen dieser Unterlagen nicht auf Ihre individuellen steuerlichen Verhältnisse eingegangen werden und keinesfalls die steuerliche Beratung durch eine berufsbefugte Person ersetzt werden. Im Zusammenhang mit diesen Unterlagen können sich keine wie auch immer gearteten Ansprüche gegen die Oberbank AG ergeben. Insbesondere übernimmt die Oberbank AG keine Haftung für die Vollständigkeit und Richtigkeit und behält sich auch einen Irrtum in Bezug auf Zahlenangaben ausdrücklich vor.
Autor:
Dr. Wolfgang Köppl
Partner | Steuerberater
Zertifizierter Umgründungsberater
BNP Wirtschaftstreuhand und Steuerberatungsgesellschaft m.b.H.

Fotocredit: Julia Traxler
Dr. Wolfgang Köppl
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