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Außenwirtschaftsstatische Erhebungen der OeNB – Meldepflichten
Die Österreichische Nationalbank (OeNB) erhebt, auf Basis des Devisengesetzes 2004 in Verbindung mit der Meldeverordnung (MVO ZABIL Kapitalverkehr), Daten zum grenzüberschreitenden Kapitalverkehr. Daraus ergeben sich für inländische Unternehmen und sonstige Einheiten Meldepflichten, insbesondere in den Bereichen Beteiligungen sowie Forderungen und Verbindlichkeiten. Da das Thema gerne in Vergessenheit gerät, dürfen wir Sie mit nachfolgendem Beitrag auf die wesentlichen Meldepflichten diesbezüglich verweisen:
Im Bereich AWBET (Transaktionen) sind grenzüberschreitende Vorgänge mit Gesellschaftern bzw. Beteiligungen zu melden. Darunter fallen insbesondere Eigenkapitalzuführungen und -rückführungen, der Erwerb und Verkauf von Anteilen (M&A), Neugründungen, Kapitalerhöhungen und -herabsetzungen, Gesellschafterzuschüsse, Rücklagendotationen, die Umwandlung von Fremd- in Eigenkapital, die Einbringung von Sacheinlagen sowie Gewinnausschüttungen. Grundsätzlich besteht eine Meldepflicht ab einem Transaktionswert von EUR 500.000 je Geschäftsfall. Zu beachten ist jedoch, dass auch Meldungen ohne Betragsgrenze erforderlich sein können, insbesondere bei Transaktionen unterhalb der 10 %-Beteiligungsschwelle, bei vollständiger Desinvestition sowie bei der Erfassung des Beschlusszeitpunkts von Ausschüttungen. Für die Beurteilung ist es unerheblich, ob die Transaktion in Geld, Sacheinlagen, Aktientausch oder durch Verrechnung erfolgt; maßgeblich ist der wirtschaftliche Wert. Die Meldung erfolgt anlassbezogen je Transaktion im jeweiligen Transaktionsmonat und ist bis zum 15. Kalendertag des Folgemonats zu übermitteln.
Die AWBES-Erhebung (Bestände) betrifft bestehende grenzüberschreitende Beteiligungsverhältnisse und wird jährlich auf Aufforderung durch die OeNB durchgeführt. Erfasst werden sowohl Beteiligungen ausländischer Gesellschafter an österreichischen Unternehmen als auch Beteiligungen österreichischer Unternehmen im Ausland, sofern eine Beteiligungsquote von mindestens 10 % vorliegt. Zusätzlich sind Schwellenwerte zu beachten (z. B. Bilanzsumme ≥ EUR 10 Mio. oder Nominalkapital ≥ EUR 100.000; bei indirekten Beteiligungen u. a. mindestens 20 Beschäftigte oder EUR 1 Mio. Bilanzsumme). Die gemeldeten Daten basieren regelmäßig auf den Jahresabschlussinformationen und umfassen auch weiterführende Angaben, etwa zu Wertpapieren sowie zu direkten und indirekten Beteiligungen (z. B. Arbeitskosten, Bruttoinvestitionen und F&E-Ausgaben).
Im Bereich AWFUV (Forderungen und Verbindlichkeiten) sind grenzüberschreitende Bestände gegenüber ausländischen Geschäftspartnern zu melden. Dies umfasst insbesondere Kredite und Darlehen (gegenüber Banken und Nichtbanken), Girokonten und Einlagen, Verrechnungs- und Cash-Pooling-Konten, Finanzleasing, Schuldscheindarlehen, Konsortialkredite, Exportförderungskredite sowie Handelskredite und sonstige Forderungen bzw. Verpflichtungen. Die Meldepflicht entsteht, wenn die Summe der Forderungen oder der Verpflichtungen jeweils EUR 10 Mio. erreicht oder überschreitet. Wird die Schwelle nur auf einer Seite überschritten, ist auch die Gegenseite zu melden. Die Meldung erfolgt monatlich mit Stichtag zum Monatsende und ist bis zum 15. Kalendertag des Folgemonats zu übermitteln. Zusätzlich sind Zinssätze sowie Angaben zum Land und zur Identifikationsnummer des/der Geschäftspartner:in zu erfassen. Bei Bestandsveränderungen ist zudem eine Begründung anzugeben (z. B. Forderungsverzicht oder Schuldnachlass). Die Angaben haben in Originalwährung zu erfolgen und sind auch dann abzugeben, wenn sich gegenüber der Vorperiode keine Änderungen ergeben haben.
Im Rahmen der Erhebung AWVLM sind an die OeNB unaufgefordert Meldungen zu erstatten, wenn grenzüberschreitende Vermögensübertragungen oder liegenschaftsbezogene Transaktionen vorliegen. Dies betrifft insbesondere den Kauf oder Verkauf von inländischen Liegenschaften durch ausländische Personen sowie den Erwerb oder die Veräußerung von ausländischen Liegenschaften durch inländische Personen. Ebenso meldepflichtig sind grenzüberschreitende Zahlungen im Zusammenhang mit der Vermietung und Verpachtung von Liegenschaften sowie Zahlungen für die Nutzung natürlicher Ressourcen (z. B. Schürf- oder Fischereirechte). Darüber hinaus umfasst die Meldepflicht auch grenzüberschreitende Vermögensübertragungen wie Schenkungen, Erbschaften, die Errichtung von Stiftungen, die Übertragung von Marktanteilen oder Kundenstöcken sowie den An- und Verkauf von Lizenzen. Die Meldepflicht besteht ab einem Transaktionsvolumen von EUR 100.000 je Geschäftsfall. Die Meldung ist anlassbezogen je Transaktion im jeweiligen Monat zu erstatten und bis zum 15. Kalendertag des Folgemonats zu übermitteln. Meldepflichtig sind inländische natürliche und juristische Personen sowie sonstige Einrichtungen mit oder ohne Rechtspersönlichkeit. Bei Liegenschaftstransaktionen sind zusätzlich das Land der Liegenschaft sowie das Land des/der Geschäftspartner:in anzugeben; Miet- und Pachtzahlungen sind getrennt auszuweisen.
Weiters gibt es der Vollständigkeit halber noch Meldepflichten betreffend grenzüberschreitende Finanzderivate (AWFDE), Wertpapierdepots im In- und Ausland (AWWPI bzw. AWWPA). Diese wurden jedoch nicht im Detail dargestellt, da keine hohe praktische Relevanz aus unserer Beratungspraxis.
Allgemeine Hinweise:
- Grundsätzlich erfolgt keine individuelle Aufforderung zur Meldungslegung.
- Sämtliche Meldungen (mit Ausnahme der AWBES-Erhebung) sind bei Vorliegen eines meldepflichtigen Sachverhalts eigenständig und fristgerecht an die OeNB zu übermitteln. Lediglich die AWBES-Erhebung (Bestände, grenzüberschreitende Beteiligungen) erfolgt auf Aufforderung; hierzu wird einmal jährlich ein Bescheid an ausgewählte meldepflichtige Einheiten übermittelt.
- Die Meldefristen sind verbindlich einzuhalten, da sie auf den Lieferverpflichtungen der OeNB basieren.
- In begründeten Ausnahmefällen können auf Anfrage Fristverlängerungen gewährt werden.
- Verstöße gegen die Meldepflichten – insbesondere verspätete, unvollständige oder unrichtige Meldungen – können im Rahmen eines Verwaltungsstrafverfahrens mit Geldstrafen von bis zu EUR 5.000 geahndet werden.
- Zudem ist vor jeder Meldung sicherzustellen, dass die Stammdaten der beteiligten Einheiten in der OeNB-Anwendung „MeldeWeb“ aktuell sind.
- Wird eine Meldegrenze in einer Periode nicht erreicht, ist grundsätzlich keine Leermeldung erforderlich, außer dies ist zur Korrektur oder auf ausdrückliche Aufforderung der OeNB notwendig.
Quellen und weiterführende Hinweise:
Außenwirtschaftsstatistik - Meldeinhalte - Oesterreichische Nationalbank (OeNB)
Außenwirtschaftsstatistik – Meldewege - Oesterreichische Nationalbank (OeNB)
Grenzüberschreitender Kapitalverkehr - Meldung
Autor:
Dr. Wolfgang Köppl
Partner | Steuerberater
Zertifizierter Umgründungsberater
BNP Wirtschaftstreuhand und Steuerberatungsgesellschaft m.b.H.

Fotocredit: Julia Traxler
Dr. Wolfgang Köppl
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