Neuerungen Forschungsprämie

Aufgrund einer VwGH-Entscheidung reagierte das BMF mit einer am 18.12.2025 veröffentlichten neuen Novelle zur Forschungsprämie (FoPV). Dabei wurde klargestellt, dass entgegen der VwGH-Entscheidung weiterhin nur steuerlich anerkannte Aufwendungen als Bemessungsgrundlage gelten. Weiters wurde die Vorgangsweise bei „unmittelbaren Investitionen“ umfassend geregelt sowie der Begriff „marktnahe Forschung“ neu im Anhang aufgenommen. Da keine öffentliche Begutachtung der Novelle stattgefunden hat, hat das BMF noch Klarstellungen angekündigt.

 

Maßgeblichkeit der steuerlichen Gewinnermittlung (§1 Abs 1 FoPV)

Grundsatz ist die Anknüpfung an die steuerliche Gewinnermittlung. D. h. Forschungsaufwendungen sind mit den steuerlich maßgebenden Werten anzusetzen und steuerliche Abzugsverbote (z.B. §20 Abs 1 EStG 1988 oder §12 Abs 1 KStG 1988) sind zu berücksichtigen. Ebenso erfolgt eine Anknüpfung an ausgeübte Wahlrechte (z. B. hinsichtlich der AfA). Nur tatsächliche Betriebsausgaben sind prämientauglich (insb. nicht der Investitionsfreibetrag).

 

„Unmittelbare Investitionen“ (§1 Abs 2 und 2a FoPV)

Unmittelbare Investitionen liegen vor, wenn die Investitionen direkt der Forschung und Entwicklung zuzuordnen sind. Im neu eingefügten § 1 Abs 2a FoPV wird nun geregelt, wie Investitionen in abnutzbare Wirtschaftsgüter zu berücksichtigen sind. Die Gesamtaufwendungen werden einmalig anteilig nach FuE‑Nutzung berücksichtigt, und die jährliche AfA wird entsprechend dem tatsächlichen Nutzungseinsatz angesetzt.

 

Marktnahe Forschung und experimentelle Entwicklung (Anhang I, Teil B, Z 7a FoPV)

Materialien und Rohstoffe, aus denen Produkte entstehen, welche ohne vorherige Eigennutzung vermarktet werden, jedoch aber (auch) für FuE eingesetzt werden, dürfen nicht für die FoP angesetzt werden. Nur der allein durch die FuE veranlasste Aufwand ist für die FoP maßgeblich.

 

Weitere Anpassungen

Bei Zusammenfassung mehrerer Forschungsprojekte zu einem Forschungsschwerpunkt kann künftig beim Antrag auf ein FFG-Gutachten die Anzahl der Projekte bekanntgegeben werden.

 

Grundsätzlich ist die Novelle auf alle offenen Fälle anwendbar. Ausgenommen davon sind Antragstellungen, die zwischen der Veröffentlichung des VwGH-Erkenntnisses (4. November 2025) und dem Tag vor der Kundmachung der Novelle (17. Dezember 2025) gestellt wurden.

 

Autor:

Dr. Wolfgang Köppl

Partner | Steuerberater
Zertifizierter Umgründungsberater
BNP Wirtschaftstreuhand und Steuerberatungsgesellschaft m.b.H.

 

Dr. Wolfgang Köppl

Fotocredit: Julia Traxler

 

Dr. Wolfgang Köppl

 

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