News vom Wirtschafts- und Steuerberater BNP

Erfahren Sie aktuelle Informationen über relevante Neuerungen und rechtliche Änderungen am Markt.

Aktuelle Themen gesetzliche Neuerungen aus dem allgemeinen Steuerrecht

Der Ministerrat hat sich in seiner Sitzung vom 28. Jänner 2026 geeinigt, die Umsatzsteuer auf Lieferungen von folgenden Grundnahrungsmitteln ab 1. Juli 2026 auf 4,9 % (bisher 10 %) zu senken:

 

  • Milch, Butter, Joghurt, frische Hühnereier
     
  • Gemüse: Kartoffeln, Paradeiser, Speisezwiebel, Knoblauch und Lauch sowie anderes Lauchgemüse (ausgenommen Steckzwiebel), Kohl, Blumenkohl/Karfiol, Kohlrabi und andere Kohlarten, Salate, Karotten, Rüben und Knollensellerie, Gurken, Bohnen, Erbsen und andere Hülsenfrüchte, anderes Gemüse (z. B. Kürbis, Auberginen/Melanzani, Paprika oder Spargel)
     
  • Gemüse gefroren (z. B. Erbsen, Spinat)
     
  • Obst: Äpfel, Birnen, Quitten frisch, Steinobst frisch (z. B. Marillen, Kirschen, Pfirsiche, Pflaumen/Zwetschken)
     
  • Getreide, Müllereierzeugnisse und Backwaren: Reis, Weizenmehl und Weizengrieß, Nudeln (ohne Füllung), Brot und Gebäck (Semmel, Mohnflesserl, Salzstangerl usw., inklusive glutenfreies Brot)
  • Speisesalz

 

Die Kosten der Senkung der Umsatzsteuer werden für 2026 mit rund 200 Millionen EUR und ab 2027 mit rund 400 Millionen Euro pro Jahr beziffert. Die Gegenfinanzierung soll über eine Steuer auf nicht recycelbares Plastik sowie eine Paketabgabe für Sendungen aus Drittstaaten in die EU erfolgen.

 

Ein Gesetzesentwurf zu dieser geplanten Maßnahme liegt zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht vor. Die weitere Entwicklung und Gesetzwerdung bleiben daher abzuwarten.

 

Mit Erlass vom 19.12.2025 hat das BMF die Verwendung von Ansässigkeitsbescheinigungen bei der Entlastung von österreichischen Quellensteuern neu geregelt. Anlass war das VwGH-Erkenntnis vom 9.10.2024 (Ra 2023/15/0066), das die bisher sehr strenge Verwaltungspraxis zur zwingenden Verwendung österreichischer Formulare relativiert hat. Zudem werden qualifizierte elektronische Signaturen nun ausdrücklich anerkannt.

 

Grundsätzlich bleibt es dabei, dass die Abkommensberechtigung eines im Ausland ansässigen Einkünfteempfängers unter Verwendung der amtlichen Formulare ZS-QU1 (natürliche Personen) bzw. ZS-QU2 (juristische Personen) gemäß § 138 BAO nachzuweisen ist. Dies gilt sowohl für die Entlastung an der Quelle als auch für das Rückerstattungsverfahren. Das vollständig ausgefüllte und unterfertigte Formular muss dem Abfuhrpflichtigen vorliegen, sofern keine qualifizierte elektronische Signatur verwendet wird.

 

Neu ist, dass alternativ auch eine ausländische Ansässigkeitsbescheinigung anerkannt wird, wenn die ausländische Steuerverwaltung eine Bestätigung auf dem österreichischen Formular verweigert. In diesem Fall ist die ausländische Bescheinigung dem vollständig ausgefüllten ZS-QU-Formular beizulegen. Sie muss sich auf den maßgeblichen Zeitpunkt der Entstehung der Abzugssteuer beziehen, in deutscher oder englischer Sprache ausgestellt sein (ansonsten mit beglaubigter Übersetzung), und ihre Echtheit muss überprüfbar sein, etwa durch Verifizierungscode oder QR-Code. Zudem sollte dokumentiert werden, dass die ausländische Behörde die Bestätigung auf dem österreichischen Formular nicht vorgenommen hat. Für bestimmte Staaten (u.a. Mexiko, Thailand, Türkei, USA, Chile, Spanien, Portugal, Belgien und Griechenland) gelten weiterhin spezielle bilaterale Erleichterungen.

 

Von besonderer praktischer Bedeutung ist die ausdrückliche Zulassung qualifizierter elektronischer Signaturen. Die ZS-QU-Formulare können vollständig elektronisch ausgefüllt und unterzeichnet werden, sofern sowohl der Einkünfteempfänger als auch die ausländische Steuerverwaltung eine qualifizierte elektronische Signatur aus einem EU- oder EWR-Staat verwenden. Mischformen aus elektronischer und handschriftlicher Unterfertigung sind unzulässig; ein bloßer Ausdruck eines elektronisch signierten Dokuments reicht nicht aus.

 

Der Erlass bringt damit mehr Rechtssicherheit und administrative Erleichterungen. Unternehmen erhalten größere Flexibilität beim Nachweis der Ansässigkeit und können durch die digitale Abwicklung Prozesse beschleunigen. Die rechtzeitige Einholung ordnungsgemäßer Ansässigkeitsbescheinigungen bleibt jedoch entscheidend, um eine Entlastung von österreichischen Quellensteuern bereits im Zeitpunkt der Auszahlung sicherzustellen und aufwendige Rückerstattungsverfahren zu vermeiden.

Seit dem 01.01.2026 ist das 5. Mietrechtliche Inflationslinderungsgesetz (MILG; in Verbindung mit dem sog. Mieten-Wertsicherungsgesetz) in Kraft. Dieses Gesetz wurde noch kurz vor Jahreswechsel im Nationalrat beschlossen und ist sofort in Kraft getreten.

 

Schwerpunktmäßig werden neu geregelt:

 

  • Begrenzung der Wertsicherung für alle ab 01.01.2026 abgeschlossenen Mietverträge bzw. bei Altverträgen (Wohnungsmiete) für sämtliche Mietzinserhöhungen ab 2026:
    - Wertsicherungen werden künftig sowohl zeitlich als auch der Höhe nach beschränkt, da diese nur noch einmal jährlich am 1. April stattfinden darf.
    - Zudem ist der berechnete Erhöhungsbetrag doppelt begrenzt, nämlich sowohl mit der durchschnittlichen Erhöhung des VPI 2020 des vorangegangenen Kalenderjahrs als auch damit, dass jede Erhöhung, die größer als 3 % ist, nur zur Hälfte berücksichtigt werden darf (Hälfteregelung).
    - Zusätzliche (strengere) Deckelung für Wohnungsmietverträge, die dem Vollanwendungsbereich des MRG (Richtwert- und Kategoriemieten) unterliegen: Anhebung der Miete per 1.4.2026 um maximal 1 % und per 1.4.2027 um maximal 2 %. Erst ab April 2028 gilt die allgemeine Deckelungsregelung.

 

  • Mindestbefristung für befristete Mietverträge fünf Jahre, sofern die/der Vermieter:in Unternehmer:in ist; für Vermieter:innen, die Verbraucher:innen sind, bleibt die dreijährige Befristung weiterhin möglich.

 

  • Rückforderungsansprüche aufgrund unwirksamer Wertsicherungsregelungen sind ab sofort zeitlich begrenzt (ausgenommen Ansprüche, die bereits vor dem 1.1.2026 gerichtlich geltend gemacht worden sind). Bei bereits beendeten Mietverhältnissen ist der Rückforderungsanspruch auf Zahlungen beschränkt, die in den letzten fünf Jahren vor Vertragsbeendigung geleistet worden sind. Bei aufrechten Mietverhältnissen können nur Überzahlungen der letzten fünf Jahre vor Kenntnis der Rechtsunwirksamkeit und des Rückforderungsanspruchs zurückgefordert werden. 

 

Wichtig: Vermieter:innen sollten ihre bestehenden Mietverträge umgehend rechtlich prüfen, um sicherzustellen, dass den neuen gesetzlichen Vorgaben entsprochen wird.

Kursverluste Fremdwährungskredite bei Vermietung nicht abzugsfähig

Mit Beschluss vom 2.7.2025, Ro 2024/13/0016, hat der VwGH bestätigt, dass Kursverluste aus Fremdwährungskrediten bei Einkünften aus Vermietung und Verpachtung nicht als Werbungskosten abzugsfähig sind. Diese stellen kein Entgelt für die Nutzung des Fremdkapitals dar und stehen auch in keinem unmittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhang mit den Vermietungseinkünften.

 

Nachversteuerung GFB bei Betriebsveräußerung

Mit Beschluss vom 24.4.2025, Ro 2023/15/0026, hat der VwGH neuerlich klargestellt, dass eine Nachversteuerung des Gewinnfreibetrages bei Betriebsveräußerung auch dann zu erfolgen hat, wenn der Gesellschafter die fristverfangenen Wertpapiere unverändert in seinem Eigentum hält. Dies deshalb, weil durch die Betriebsveräußerung im Ganzen kein Betriebsvermögen mehr vorhanden ist, in welchem die Wertpapiere gehalten werden können, und die Entnahme daraus jedenfalls eine Nachversteuerung innerhalb der Behaltefrist auslöst (§ 10 Abs. 5 EStG). Es kann diesbezüglich auch nicht von höherer Gewalt gesprochen werden, da für eine solche ein von außen einwirkendes, außergewöhnliches, unerwartetes und unabwendbares Ereignis Voraussetzung ist und dies im Fall der Entnahme in das Privatvermögen keinesfalls vorliegt.

 

Nachträgliche vereinbarte Abschreibung bei Fruchtgenuss

Mit Beschluss vom 20.1.2025, Ro 2023/13/0180, hat der VwGH neuerlich festgehalten, dass eine nachträglich vereinbarte Substanzabgeltung nicht zulässig ist und in solchen Fällen der steuerliche Abzug nicht anerkannt werden kann. Erschwerend kam in diesem Fall hinzu, dass die nachträgliche Vereinbarung auch noch mittels Vollmacht unterfertigt wurde und dies als Insich-Geschäft (Sohn mit Vollmacht der Mutter zu seinen Gunsten) qualifiziert wurde.

 

Abfluss bei Kreditkartenzahlungen

Mit Beschluss vom 26.3.2025, Ro 2021/13/0003, hat der VwGH klargestellt, dass Abflusszeitpunkt immer jener Zeitpunkt ist, zu dem der Betrag aus dem Vermögen ausscheidet und der Verlust der wirtschaftlichen Verfügungsmacht über den Betrag eintritt. D. h. dass die Abbuchung am Konto der Käuferin / des Käufers bzw. die Belastung des Kreditkarteninstitutes relevant ist. Der Vergleich zur Rechtsprechung bei Scheckzahlungen ist unerheblich.

 

Strafverteidigerkosten als Betriebsausgabe

Mit Beschluss vom 24.4.2025, Ra 2024/15/0060, hat der VwGH entschieden, dass die Rechtsanwalts- bzw. Prozesskosten nicht zur Sicherung von Einkünften entstanden, sondern um einen strafrechtlichen Vorwurf zu widerlegen. Damit ist der strenge Maßstab, durch den Kosten eines Strafverfahrens grundsätzlich Kosten der privaten Lebensführung darstellen und sich nur in Ausnahmefällen ausschließlich und unmittelbar aus der Tätigkeit ergeben können, nicht erfüllt.

 

Autor:

Dr. Wolfgang Köppl

Partner | Steuerberater
Zertifizierter Umgründungsberater
BNP Wirtschaftstreuhand und Steuerberatungsgesellschaft m.b.H.

 

Dr. Wolfgang Köppl

Fotocredit: Julia Traxler

 

Dr. Wolfgang Köppl

 

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