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Umsatzsteuersenkung
Reduzierung der Umsatzsteuer für Grundnahrungsmittel ab 1. Juli 2026
Der Ministerrat hat sich bekanntlich in seiner Sitzung vom 28. Jänner 2026 geeinigt, die Umsatzsteuer auf Lieferungen von folgenden Grundnahrungsmitteln ab 1. Juli 2026 auf 4,9 % (bisher 10 %) zu senken:
- Milch, Butter, Joghurt, frische Hühnereier
- Gemüse: Kartoffeln, Paradeiser, Speisezwiebel, Knoblauch und Lauch sowie anderes Lauchgemüse (ausgenommen Steckzwiebel), Kohl, Blumenkohl/Karfiol, Kohlrabi und andere Kohlarten, Salate, Karotten, Rüben und Knollensellerie, Gurken, Bohnen, Erbsen und andere Hülsenfrüchte, anderes Gemüse (z. B. Kürbis, Auberginen/Melanzani, Paprika oder Spargel)
- Gemüse gefroren (z. B. Erbsen, Spinat)
- Obst: Äpfel, Birnen, Quitten frisch, Steinobst frisch (z. B. Marillen, Kirschen, Pfirsiche, Pflaumen/Zwetschken)
- Getreide, Müllereierzeugnisse und Backwaren: Reis, Weizenmehl und Weizengrieß, Nudeln (ohne Füllung), Brot und Gebäck (Semmel, Mohnflesserl, Salzstangerl usw. inklusive glutenfreies Brot)
- Speisesalz
Durch einen Ministerialentwurf Mitte März sind neue Details zur geplanten Umsatzsteuersenkung auf Nahrungsmittel bekannt geworden.
Am 11.3.2026 sind die Entwürfe des BMF zur Änderung des UStG und der Registrierkassensicherheitsverordnung in Begutachtung gegangen. So viel ist derzeit bekannt:
- Die Abgrenzung der begünstigten Nahrungsmittel erfolgt mittels Kombinierter Nomenklatur (KN). Zu diesem Zweck soll in § 10 UStG ein eigener Absatz 1a eingefügt werden. Die begünstigten Nahrungsmittel sollen in der Anlage 3 zum UStG aufgelistet werden.
- Der reduzierte USt-Satz wird jedoch ausschließlich auf die unter die jeweilige Position KN (eventuell Unterposition) der Anlage 3 fallenden Nahrungsmittel anwendbar sein, wobei klargestellt wurde, dass nur diese ausgewählten Nahrungsmittel selbst begünstigt sein sollen und nicht jene Nahrungsmittel, die einheitlich mit einem Lebensmittel (das unter einen anderen Steuersatz fällt) geliefert wird (auch wenn nur Nebenprodukt).
- Ausgenommen vom begünstigten Mehrwertsteuersatz sind Restaurantumsätze.
Hinweis für die Praxis:
Die Anpassung des USt-Satzes hat Auswirkungen auf die Registrierkassen bzw. das Buchhaltungssystem der betroffenen Unternehmen im Lebensmittelbereich. Dies deswegen, da der veränderte Prozentsatz entsprechend korrigiert werden muss. Aufgrund der gesetzlichen Änderungen der Umsatzsteuer soll im Rahmen der Registrierkassensicherheitsverordnung die technische Festlegung erfolgen, dass der neue USt-Satz von 4,9 % in der Registrierkasse als „Betrag-Satz-Besonders“ zu erfassen ist.
Die weitere Gesetzwerdung bleibt abzuwarten – ebenso die Lösung von mit der Umsatzsteuersenkung verbundenen zolltarifarischen und mit der Registrierkassensicherheitsverordnung zusammenhängenden Fragen.
Autor:
Dr. Wolfgang Köppl
Partner | Steuerberater
Zertifizierter Umgründungsberater
BNP Wirtschaftstreuhand und Steuerberatungsgesellschaft m.b.H.

Fotocredit: Julia Traxler
Dr. Wolfgang Köppl
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