Aktueller Überblick über die gesetzlichen Neuerungen ab 2026

 

Am 10. Dezember 2025 wurde die Regierungsvorlage zum Abgabenänderungsgesetz 2025 (AbgÄG 2025) im Nationalrat beschlossen. Das Gesetz tritt überwiegend am 1. Januar 2026 in Kraft und umfasst zahlreiche Änderungen in der Einkommensteuer, Umsatzsteuer, Grunderwerbsteuer sowie im Abgabenverfahrensrecht. Ein zentraler Fokus liegt auf steuerlichen Anpassungen und der Förderung der Digitalisierung. Nachfolgend geben wir Ihnen einen Überblick über die wesentlichen Neuerungen.

Im Rahmen der Maßnahmen gegen die kalte Progression sollen wesentliche Tarifelemente der Einkommensteuer sowie zentrale Absetzbeträge weiterhin automatisch an die Inflation angepasst werden. Vorgesehen ist eine Anpassung im Ausmaß von zwei Dritteln der Inflationsrate. Für das Jahr 2026 entspricht dies bei einer angenommenen Inflationsrate von 2,6 Prozent einem Anpassungsfaktor von 1,7333 Prozent. Das verbleibende Drittel wäre grundsätzlich politisch gestaltbar, wird jedoch angesichts der angespannten Budgetsituation derzeit nicht ausgeschöpft.

 

Die entsprechend erhöhten Tarifgrenzen und Absetzbeträge sollen künftig ausdrücklich im Einkommensteuergesetz verankert werden. Keine inflationsbedingte Anpassung erfolgt weiterhin beim Spitzensteuersatz von 55 Prozent für Einkommensteile über EUR 1 Mio. Durch die Änderung der Tarifstufen wird insbesondere bei niedrigen und mittleren Einkommen eine steuerliche Entlastung erzielt.

Bei der unentgeltlichen Übertragung von vermieteten Liegenschaften wird eine wichtige gesetzliche Klarstellung und Vereinfachung eingeführt. Bisher hing der steuerliche Status davon ab, ob das Gebäude vor dem 1. Januar 2013 vermietet war oder nicht, was Einfluss auf die Abschreibung und die Ermittlung der Anschaffungskosten hatte. Zukünftig spielt es keine Rolle mehr, ob das Gebäude vor diesem Datum vermietet war oder nicht. Die Vermietung durch den Rechtsnachfolger wird automatisch als erstmalige Vermietung behandelt, wodurch die fiktiven Anschaffungskosten für die Abschreibung verwendet werden können.

 

Neu ist, dass der Ansatz der fiktiven Anschaffungskosten nicht mehr zwingend vorgeschrieben ist, sondern als Wahlrecht ausgestaltet wird. Die/Der Vermieter:in kann entscheiden, ob er die Abschreibung des Rechtsvorgängers fortsetzt oder die fiktiven Anschaffungskosten ab dem Zeitpunkt der erstmaligen Vermietung ansetzt. Diese Wahlmöglichkeit kann steuerliche Vorteile bringen, da höhere Abschreibungen laufend entlasten, jedoch beim späteren Verkauf zu einer höheren Immobilienertragsteuer führen können.

 

Für Vermietungen, die zwischen 2013 und 2025 begonnen wurden, wird gesetzlich festgelegt, dass auch hier eine erstmalige Vermietung angenommen werden kann, wenn zwischen der Beendigung der Vermietung des Rechtsvorgängers und dem Beginn der neuerlichen Vermietung mehr als zehn Jahre liegen. Auch in diesen Fällen besteht ein Wahlrecht bei der Abschreibungsbasis.

Für Wohngebäude, die nach dem 31. Dezember 2023 und vor dem 1. Jänner 2027 fertiggestellt werden, besteht weiterhin die Möglichkeit einer erweiterten beschleunigten Abschreibung. Nunmehr wird ausdrücklich gesetzlich klargestellt, dass diese Begünstigung objektbezogen zu verstehen ist und daher pro Gebäude nur einmal in Anspruch genommen werden kann.

 

Wird ein solches Gebäude entgeltlich übertragen, steht der/dem Erwerber:in die beschleunigte Abschreibung nicht mehr zu, wenn der Veräußerer das Gebäude bereits zur Einkünfteerzielung genutzt und die Begünstigung in Anspruch genommen hat. Damit wird die bisherige Verwaltungspraxis gesetzlich abgesichert.

Depotübertragungen von einem Depot auf ein anderes Depot der/des selben Steuerpflichtigen gelten grundsätzlich als steuerpflichtiger Veräußerungsvorgang, sofern keine gesetzliche Ausnahme greift. Die bisher vorgesehene Ausnahme für die Übertragung von Wertpapieren von einem ausländischen Depot auf ein inländisches Depot war in der Praxis kaum anwendbar, da ausländische depotführende Stellen die steuerlich relevanten Anschaffungskosten nach österreichischem Steuerrecht regelmäßig nicht übermitteln konnten.

 

Für Depotübertragungen nach dem 30. Juni 2026 ist nun eine wesentliche Vereinfachung vorgesehen. Die Übertragung bleibt steuerneutral, wenn die/der Steuerpflichtige dem zuständigen Finanzamt innerhalb eines Monats die übertragenen Wertpapiere, die maßgeblichen Anschaffungskosten sowie die übernehmende inländische depotführende Stelle bekannt gibt. Werden der neuen depotführenden Stelle die Anschaffungskosten nicht nachgewiesen, erfolgt eine pauschale Festsetzung.

Die bisherige Verwaltungspraxis zur Besteuerung von Renten aus Personen-Risikoversicherungen, insbesondere aus Unfall-, Invaliditäts-, Berufsunfähigkeits- oder Ablebensversicherungen, wird nun gesetzlich verankert. Als maßgeblicher Gegenwert gilt der kapitalisierte Wert der wiederkehrenden Bezüge im Zeitpunkt des Eintritts des Versicherungsfalles.

 

Eine Steuerpflicht tritt erst dann ein, wenn die Summe der tatsächlich ausbezahlten Renten diesen kapitalisierten Wert übersteigt. Unerheblich ist dabei, in welcher Höhe während der Ansparphase Versicherungsprämien geleistet wurden. Diese Klarstellung verhindert eine überproportionale steuerliche Belastung in Fällen, in denen der Versicherungsfall frühzeitig eintritt.

Als Reaktion auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs wird die sogenannte Umsatzsteuer kraft Rechnungslegung eingeschränkt. Wird in einer Rechnung gegenüber einem Endverbraucher Umsatzsteuer fälschlich ausgewiesen und wird diese Rechnung nicht berichtigt, entsteht daraus künftig keine Umsatzsteuerschuld mehr.

 

Im Geschäftsverkehr zwischen Unternehmer:innen bleibt es hingegen unverändert dabei, dass ein unrichtiger Umsatzsteuerausweis eine Steuerschuld auslöst. Dies gilt unabhängig davon, ob die/der empfangende Unternehmer:in zum Vorsteuerabzug berechtigt ist oder die Leistung für seinen privaten Bereich bezieht.

Im Rahmen des Abgabenänderungsgesetzes 2025 ist auch eine Anpassung der sogenannten Kalte-Hände-Regelung vorgenommen worden. Diese betrifft jene Ausnahmen von der Belegerteilungspflicht, die insbesondere für Umsätze unter erschwerten äußeren Bedingungen gelten, etwa bei Verkäufen im Freien, auf Schi- und Almhütten oder in Buschenschanken.

 

Die maßgebliche Umsatzgrenze für diese bestehenden Ausnahmen soll von bislang 30.000 Euro auf 45.000 Euro angehoben werden. Diese Erhöhung trägt der inflationsbedingten Entwicklung der letzten Jahre Rechnung und soll insbesondere kleinere, saisonal tätige Betriebe administrativ entlasten.

Darüber hinaus ist eine Erleichterung bei der Ausstellung digitaler Kassenbelege vorgesehen. Künftig soll es einfacher möglich sein, Belege elektronisch bereitzustellen oder anzuzeigen. Ziel dieser Maßnahme ist es, die Digitalisierung im Kassensystembereich weiter voranzutreiben und den administrativen Aufwand für Unternehmer:innen zu reduzieren.

Schrittweise soll das bisherige papierbasierte Verfahren bei Gebühren und Verkehrssteuern durch ein elektronisches Verfahren ersetzt werden. Ab 2026 ist dies zunächst für die Grunderwerbsteuer vorgesehen, ab 2027 für die Versicherungssteuer und ab 2028 für die Gebühren. Die konkrete technische Ausgestaltung soll jeweils durch Verordnungen geregelt werden.

 

Im Bereich der Grunderwerbsteuer entfällt künftig die Möglichkeit, die Steuer für bestimmte Tatbestände, insbesondere bei unentgeltlichen Erwerben, Anteilsvereinigungen und Umgründungen, in Raten zu entrichten. Gleichzeitig wird bei Anteilsübertragungen innerhalb von Gesellschaften neu festgelegt, wer als Steuerschuldner:in verantwortlich ist. Werden mindestens 75 Prozent der Anteile in der Hand einer Person vereinigt, soll künftig diese Person Steuerschuldner:in sein. Liegt lediglich ein Gesellschafterwechsel vor, ohne dass eine Person mindestens 75 Prozent der Anteile hält, bleibt die Gesellschaft Steuerschuldner:in.

 

Die Umsatz- beziehungsweise Erlösgrenze für die Zuständigkeit des Finanzamtes für Großbetriebe wird ab 1. Jänner 2026 von 10 Millionen Euro auf 12,5 Millionen Euro angehoben.

 

In Beschwerdeverfahren vor dem Bundesfinanzgericht wird es künftig möglich sein, Barauslagen, insbesondere Kosten für die Beiziehung von Sachverständigen, einer Partei aufzuerlegen, wenn diese durch die Verletzung ihrer Mitwirkungspflichten verursacht wurden. Zudem erhält auch das Finanzamt das Recht, eine mündliche Verhandlung zu beantragen.

Weitere Änderungen betreffen unter anderem die Einführung eines Pflichtveranlagungstatbestandes bei widerrechtlichem Bezug von Absetzbeträgen, die Streichung pauschaler Fahrtkosten für Massenbeförderungsmittel, Anpassungen beim Freiwilligenpauschale sowie die Ausweitung der Tabaksteuer und des Tabakmonopols auf Nikotinbeutel und Liquids für elektronische Zigaretten mit Wirkung ab 1. April 2026.

Ausgangslage und Zielsetzung

Das Betrugsbekämpfungsgesetzpaket 2025 (BBKG 2025) enthält Änderungen im Steuerrecht, im Sozialversicherungsrecht sowie im Daten- und Meldewesen. Das Regelungsvorhaben dient der Intensivierung der Betrugsbekämpfung und der verbesserten Durchsetzung von Abgaben- und Beitragsansprüchen. Eine Vielzahl der Bestimmungen treten bereits mit 1. Jänner 2026 in Kraft.

 

Vorsteuerabzug bei Luxusimmobilien

Wie bereits im Regierungsprogramm 2025–2029 angekündigt, erfolgt nun im Zuge des Betrugsbekämpfungsgesetzes 2025 eine deutliche Einschränkung des Vorsteuerabzugs bei besonders repräsentativen Grundstücken (sog. Luxusimmobilien) für Wohnzwecke.

Im Umsatzsteuerrecht wird der Begriff des „besonders repräsentativen Grundstücks für Wohnzwecke“ gesetzlich definiert. Maßgeblich ist, ob innerhalb von fünf Jahren ab Anschaffung oder Herstellungsbeginn Kosten von mehr als EUR 2 Mio. anfallen. Bei Objekten mit mehreren Wohneinheiten ist auf die einzelne Einheit abzustellen.

 

Für diese Fälle wird die „USt-Option“ ausgeschlossen, da ein Verzicht auf die USt-Befreiung nach § 6 Abs. 1 Z 16 und Z 17 UStG nicht zulässig ist. Die Vermietung solcher Immobilien wäre damit zwingend unecht umsatzsteuerfrei und für Vorleistungen würde kein Vorsteuerabzug zustehen. Begleitend dazu wird die Option zur Steuerwirksamkeit der Vermietung gemäß § 6 Abs. 2 UStG bei besonders repräsentativen Grundstücken generell ausgeschlossen

 

Die Anwendung knüpft an Anschaffungs- bzw. Herstellungsmaßnahmen nach dem 31. Dezember 2025 an. D.h. die neuen Bestimmungen sollen grundsätzlich auf Umsätze und sonstige Sachverhalte anzuwenden sein, die nach dem 31.12.2025 ausgeführt werden. Mit anderen Worten, Voraussetzung ist, dass die Luxusimmobilie von der / von dem Vermieter:in nach dem 31.12.2025 angeschafft/hergestellt wurde. 

 

Weitere Inhalte des Betrugsbekämpfungsgesetzes 2025

Im Einkommensteuerrecht wird die Auftraggeberhaftung für Konstellationen der Arbeitskräfteüberlassung für Bauleistungen verschärft. Für diese Fälle wird die Haftungsquote nach § 82a EStG mit 8 % festgelegt. Dadurch erhöht sich das lohnsteuerliche Haftungsrisiko der Auftraggeberin bzw. des Auftraggebers bei der Beauftragung von Überlassern und in mehrgliedrigen Leistungsketten. Im ASVG wird die Auftraggeberhaftung im Baubereich korrelierend zum EStG durch einen Haftungsbetrag von 32 % deutlich erhöht. Diese Anhebung verstärkt die wirtschaftliche Verantwortlichkeit der Auftraggeberin/des Auftraggebers für Beitragsausfälle in der Überlassungskette.

 

Zusätzlich werden Zuwendungen aus ausländischen Privatstiftungen bzw. vergleichbaren Rechtsgebilden präziser erfasst.

 

Im Finanzstrafrecht wird der Verkürzungszuschlag als Erledigungsinstrument im Anschluss an abgabenbehördliche Prüfungen neu gefasst und durch Betragsgrenzen sowie Staffelungen strukturiert. Weiters wird die strafrechtliche Erfassung „zu Unrecht erklärter Verluste“ nachgeschärft (§ 33 FinStrG), um missbräuchliche Verlustdarstellungen auch bei erst künftig eintretender Abgabenwirkung sanktionierbar zu machen.

 

Verfahrensrechtlich ist die Einschränkung der Barzahlung von Abgaben hervorzuheben. Barzahlungen sind grundsätzlich nur bis EUR 10.000,- pro Abgabe und Tag zulässig. Bei Überschreitung gilt die Abgabe als nicht entrichtet.

 

Zudem werden die Instrumente zur Bekämpfung von Scheinunternehmen ausgebaut. Liegt ein Scheinunternehmensbescheid nach dem Sozialbetrugsbekämpfungsgesetz vor, endet die Pflichtversicherung nach ASVG rückwirkend zu dem im Bescheid festgestellten Zeitpunkt. Vergleichbare Rückwirkungsbestimmungen werden im GSVG normiert.

 

Schließlich wird eine Auskunftspflicht Dritter im Prüfungsumfeld (§ 42c ASVG) eingeführt und mit einer „Prüfungsabgabe“ verknüpft. Diese Regelung soll die Beitragsfeststellung absichern, wenn entscheidungswesentliche Grundlagen aufgrund fehlender Mitwirkung nicht feststellbar sind.

Mit dem Krypto-Meldepflichtgesetz wird ein jährliches elektronisches Meldesystem für Anbieter:innen von Krypto-Dienstleistungen etabliert. Des weiteren gibt es diverse Änderungen wie beispielsweise im Verrechnungspreisdokumentationsgesetz oder EU-Meldepflichtgesetz über die wir Sie bei Interesse gerne persönlich informieren können.

Umsatzsteuerrichtlinien-Wartungserlass 2025, Fassung vom 10.12.2025

Im Rahmen der laufenden Wartung wurden insbesondere die aktuelle Judikatur der Höchstgerichte (VwGH/EuGH) sowie legistische Änderungen durch das Budgetsanierungsmaßnahmengesetz 2025 (BSMG 2025), BGBl. I Nr. 7/2025 und das Budgetbegleitgesetz 2025 (BBG 2025), BGBl. I Nr. 25/2025 aufgenommen und Fachinformationen des BMF eingearbeitet bzw. Aussagen der UStR 2000 zu überholten Rechtslagen gestrichen. Dies sind u.a. Regelungen zum Ausbildungskostenrückersatz, der Zurechnung von Umsätzen, der umsatzsteuerlichen Behandlung von Kryptokunstwerken, der Identifikation von umsatzsteuerlichen Unternehmer:innen, der Bemessungsgrundlage beim Eigenverbrauch (idR Selbstkostenpreis und Umfang), Sonderfragen zum unrichtigen Steuerausweis und der Steuerschuld kraft Rechnungslegung, zu den materiellen Voraussetzungen für einen gültigen Vorsteuerabzug, zur Änderung der Bemessungsgrundlage in späteren Zeiträumen, dem Vorsteuererstattungsverfahren sowie zur betraglichen Abbildung von Umsätzen in zusammenfassenden Meldungen.  

Die detaillierten Informationen zu den Neuerungen entnehmen Sie bitte nachfolgendem Link

 

Umgründungssteuerrichtlinien-Wartungserlass 2025, Fassung vom 16.12.2025

Wesentliche Eckpunkte im Entwurf sind neben einer laufenden Wartung der Richtlinien infolge aktueller BFG und VwGH-Judikatur die Anpassungen und Aktualisierungen aufgrund der seit der letzten Wartung erfolgten rechtlichen Änderungen, insbesondere jene durch das Abgabenänderungsgesetz 2024 (AbgÄG 2024), BGBl. I Nr. 113/2024, die Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die Meldung einer Umgründung nach § 13 Abs. 1 des Umgründungssteuergesetzes (Umgründungsmeldeverordnung – UmgrMV), BGBl. II Nr. 247/2024, das Genossenschaftsrechts-Änderungsgesetz 2024 (GenRÄG 2024), BGBl. I Nr.133/2024, sowie sonstige allgemeine Wartungen, Klarstellungen, formale Anpassungen, Fehlerkorrekturen und Textstraffungen (alte Rechtslage).

Die detaillierten Informationen zu den Neuerungen entnehmen Sie bitte nachfolgendem Link

 

Lohnsteuerrichtlinien-Wartungserlass 2025, Fassung vom 18.12.2025

Im Rahmen der laufenden Wartung 2025 werden Änderungen aufgrund zahlreicher Bundesgesetzes in Bezug auf die Lohnsteuer sowie die steuerlichen Neuerungen betreffend Budgetsanierungsmaßnahmengesetz 2025 (Teil I BGBl. I Nr. 7/2025 und Teil II BGBl. I Nr. 20/2025, Budgetbegleitgesetz 2025, BGBl. I Nr. 25/2025), Inflationsanpassungsverordnung 2026 (BGBl. II Nr. 191/2025), Kinderzuschlag-Valorisierungsverordnung 2026 (BGBl. II Nr. 285/2025), Fahrtkostenersatzverordnung (BGBl. II Nr. 299/2025) und höchstgerichtlicher Entscheidungen, redaktioneller und sonstiger Aktualisierungen in die LStR 2002 eingearbeitet. Dies sind u.a. die Erhöhung des Verkehrsabsetzbetrages bzw. Zuschlages dazu sowie zahlreiche Sonderfragen zum Sachbezug bei Zinsersparnis (Arbeitgeberdarlehen) bzw. bei Zurverfügungstellung einer arbeitsplatznahen Unterkunft (Dienstwohnung).

 

Die detaillierten Informationen zu den Neuerungen entnehmen Sie bitte nachfolgendem Link

 

Erlass des BMF vom 02.01.2026, 2025-1.066.707, BMF-AV Nr. 3/2026

Dieser Erlass regelt ausschließlich den Umgang mit elektronischen Signaturen und Siegeln im Abgabenverfahren bei Übermittlung von mit elektronischen Signaturen bzw. Siegeln versehenen Anbringen oder sonstigen Dateien durch Parteien. Dieser Erlass stellt einen Auslegungsbehelf dar, der im Interesse einer einheitlichen Vorgangsweise mitgeteilt wird. Über die gesetzlichen Bestimmungen hinausgehende Rechte und Pflichten können aus dem Erlass nicht abgeleitet werden.

Die detaillierten Informationen zu den Neuerungen entnehmen Sie bitte nachfolgendem Link


Info des BMF zu Homeoffice und Betriebsstätten vom 04.01.2026, 2025-1.050.421

Ein Update des OECD-Musterkommentars wurde am 19. November 2025 auf der Website der OECD veröffentlicht. Darin finden sich auch wesentliche Aussagen darüber, unter welchen Umständen und Gegebenheiten das Arbeiten einer Person im Homeoffice für ein Unternehmen eine Betriebsstätte nach Art. 5 Abs. 1 OECD-MA begründen kann. Die vorliegende BMF-Info gibt einen zusammenfassenden Überblick über die neuen Aussagen und Beispiele in Tz 44.1 – Tz 44.21 OECD-MK.

Die detaillierten Informationen zu den Neuerungen entnehmen Sie bitte nachfolgendem Link


Erlass des BMF zur Einzelaufzeichnungs-, Registrierkassen- und Belegerteilungspflicht, Inhaltsverzeichnis vom 02.01.2026, 2025-1.047.659, BMF-AV Nr. 2/2026

Der Erlass zur Einzelaufzeichnungs-, Registrierkassen- und Belegerteilungspflicht stellt einen Auslegungsbehelf der im Interesse einer einheitlichen Vorgangsweise mitgeteilt wird. Der nachstehende Erlass enthält insbesondere die zu beachtenden Kriterien und Details der Führung von Büchern und Aufzeichnungen (Einzelaufzeichnungspflicht nach § 131 Abs. 1 Z 2 BAO), der Registrierkassenpflicht (§ 131b BAO), der Belegerteilungspflicht (§ 132a BAO), der Sanktionen bei Nichterfüllung der Verpflichtungen sowie der Einzelheiten zur technischen Sicherheitseinrichtung.

 

Der Beurteilung des Verfassungsgerichtshofes zur Berechnung der Umsatzgrenzen für den Beginn der Registrierkassenpflicht wird in diesem neuen Erlass Rechnung getragen. Zudem finden aus neuen Sachverhaltsvarianten gewonnene Erkenntnisse Berücksichtigung.

 

Im Rahmen des EU-AbgÄG, BGBl. I Nr. 77/2016 erfolgte eine Erweiterung der Verordnungsermächtigung für den Bundesminister für Finanzen, allerdings ebenfalls unter der Voraussetzung, dass die Verwendung eines elektronischen Aufzeichnungssystems nicht zumutbar ist und die ordnungsgemäße Ermittlung der Grundlagen der Abgabenerhebung dadurch nicht gefährdet ist. Diese Erleichterungen betreffen Umsätze im Freien und Umsätze in unmittelbaren Zusammenhang mit Hütten, wie insbesondere in Alm-, Berg-, Schi- und Schutzhütten, Umsätze in Buschenschänken und Umsätze in kleinen Kantinen, die von gemeinnützigen Vereinen geführt werden.

 

Weiters werden in diesem Erlass die zu beachtenden Grundsätze der Registrierkassensicherheitsverordnung (RKSV), wie insbesondere die Inbetriebnahme der Sicherheitseinrichtung oder die Registrierung der Signatur- bzw. Siegelerstellungseinheit, im Hinblick auf die zwingend herzustellende Manipulationssicherheit mit 1. April 2017 näher erläutert. Ergänzende Informationen zu den technischen Themenstellungen finden sich auf der BMF-Homepage.

Die detaillierten Informationen zu den Neuerungen entnehmen Sie bitte nachfolgendem Link

 

Autor:

​​​​​​Dr. Wolfgang Köppl
BNP Wirtschaftstreuhand und Steuerberatungsgesellschaft m.b.H.

Dr. Wolfgang Köppl

Fotocredit: Julia Traxler

Dr. Wolfgang Köppl
Partner | Steuerberater
Zertifizierter Umgründungsberater
BNP Wirtschaftstreuhand und Steuerberatungsgesellschaft m.b.H.

 

Kontaktieren Sie uns!


Unsere Berater:innen stehen Ihnen sehr gerne als kompetente Partner:innen zur Verfügung!