Steuertipps zum Jahresanfang

Viele Unternehmen zahlen jedes Jahr mehr Steuern als nötig. Dabei lassen sich mit einfachen Steuertipps oft beachtliche Beträge sparen. Schon kleine Anpassungen und ein grundlegendes Wissen über steuerliche Möglichkeiten können sich spürbar auszahlen. Jeder Jahresanfang eignet sich gut dafür, die steuerlichen Neuerungen zu präsentieren, Optimierungspotential rechtzeitig aufzuzeigen und Risiko bzw. Chancen zu erkennen. In den nachfolgenden Kurzbeiträgen möchten wir Ihnen neben den Vorteilen wenn Sie Ihre Investitionen in 2026 rechtzeitig planen, auch die Neuerungen für Ihre Mitarbeitenden im Jahr 2026 in Erinnerung rufen. Die Neuerungen im wirtschaftlichen Eigentümer-Register-Gesetz (WiEReG) runden den Steuertipps teil schlussendlich ab.

 

Der Investitionsfreibetrag (IFB) für Anschaffungs- oder Herstellungskosten zwischen November 2025 und Dezember 2026 wird vorübergehend von 10 % auf 20 % erhöht. Für ökologische Investitionen steigt der Freibetrag von 15% auf 22 % im gleichen Zeitraum.

 

Diese Erhöhung betrifft immer nur jene Anschaffungen oder Herstellungen, die auf den begünstigten Zeitraum entfallen.

 

Diese Neuerung gilt für natürliche Personen im Bereich der Einkommensteuer gleich wie für Körperschaften im Bereich der Körperschaftsteuer.

 

Alle übrigen Voraussetzungen für den Investitionsfreibetrag gelten unverändert wie bisher; kurz zusammengefasst im Überblick nachfolgend die unveränderten Rahmenbedingungen:

  • Die allgemeinen Voraussetzungen sowie die jährliche Obergrenze von EUR 1 Mio. bleiben unverändert.
  • Begünstigt sind weiterhin neue, abnutzbare Wirtschaftsgüter mit einer Nutzungsdauer von mindestens vier Jahren, die einem inländischen Betrieb oder einer Betriebsstätte zuzurechnen sind.
  • Nicht begünstigt sind weiterhin geringwertige und gebrauchte Güter, Gebäude (mit Ausnahmen für bestimmte Öko-Komponenten), PKW (außer Elektrofahrzeuge mit CO²-Ausstoß von Null), bestimmte immaterielle Güter außerhalb der Bereiche Digitalisierung, Ökologisierung und Gesundheit / Life-Science  sowie  Anlagen mit fossiler Energieversorgung.
  • Bei Ausscheiden eines Wirtschaftsgutes innerhalb von vier Jahren ist der Investitionsfreibetrag grundsätzlich nachzuversteuern.

Mit Jahresbeginn kommt es (wie alljährlich) zu kollektivvertraglichen Anpassungen der Mindestentgelte. Eine wesentliche Änderung im Jahr 2026 betrifft jedoch die Geringfügigkeitsgrenze: Im Gegensatz zu den vergangenen Jahren wird diese nicht angehoben und bleibt weiterhin bei EUR 551,10 pro Monat bestehen. Dies war im Vorfeld bereits bekannt, hat jedoch teilweise gravierende Auswirkungen, weswegen wir Sie rechtzeitig darüber informieren möchten.

 

Warum ist das relevant?

Die Geringfügigkeitsgrenze markiert die Einkommensobergrenze, bis zu der ein Arbeitsverhältnis als „geringfügig“ gilt. Wird diese Grenze auch nur minimal überschritten, entstehen für Arbeitgeber:innen und Arbeitnehmer:innen zusätzliche sozialversicherungsrechtliche Verpflichtungen:

  • Arbeitgeberabgaben: Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung (DB, DZ, Kommunalsteuer etc.)
  • Vollversicherungspflicht: Arbeitnehmer:innen sind in der Kranken-, Unfall-, Pensions- und Arbeitslosenversicherung pflichtversichert, was zu Beitragsabzügen führt
  • Folgewirkungen: Änderungen bei Lohnverrechnung, Steuerpflicht und arbeitsrechtlicher Einordnung

 

Praktische Konsequenz für 2026

Durch die kollektivvertraglichen Erhöhungen steigt der Stundenlohn, während die Geringfügigkeitsgrenze gleichbleibt. Dadurch ergibt sich das Risiko, dass geringfügig Beschäftigte, bei gleichbleibender Arbeitszeit, den Betrag von EUR 551,10 überschreiten und dadurch ein vollversicherungspflichtiges Dienstverhältnis entsteht. Diese Problematik kann in vielen Fällen unangenehme Folgen mit Zuverdienstgrenzen haben.

 

Zur Veranschaulichung haben wir Ihnen nachfolgend ein Beispiel zusammengestellt:

  • Ein/e geringfügig Beschäftigte/r erhält derzeit einen Stundenlohn von EUR 12,50.
  • Bei 44 Stunden pro Monat ergibt dies: 44 × EUR 12,50 = EUR 550,00. Das ist innerhalb der Geringfügigkeitsgrenze.
  • Wird der Stundenlohn durch den KV 2026 beispielsweise auf EUR 13,00 angehoben, ergibt sich bei unveränderter Stundenzahl: 44 × EUR 13,00 = EUR 572,00. Die Geringfügigkeitsgrenze von EUR 551,10 wäre dadurch überschritten, obwohl die/der Dienstnehmer:in keine Stunde mehr arbeitet.
  • Lösung: Die maximale Stundenzahl muss auf 42 Stunden pro Monat reduziert werden:
  • 42 × EUR 13,00 = EUR 546,00. Die Geringfügigkeitsgrenze wird dadurch eingehalten. 

 

Welche Handlungsempfehlungen können wir Ihnen mitgeben:

Frühzeitig prüfen: Überprüfen Sie alle geringfügigen Dienstverhältnisse rechtzeitig.

Arbeitszeit anpassen: Reduzieren Sie im Bedarfsfall die Stundenanzahl, um innerhalb der Grenze zu bleiben.

Vertragliche Klarheit schaffen: Halten Sie Änderungen schriftlich fest und informieren Sie betroffene Mitarbeiter:innen.

Mit 1. Jänner 2026 tritt das Teilpensionsgesetz (BGBl I Nr 47/2025) in Kraft.

 

Die Altersteilzeit neu ist nur mehr im kontinuierlichen Arbeitszeitmodell zulässig (kein Blockmodell). Die maximale Bezugsdauer wird auf drei Jahre begrenzt, Nebenbeschäftigungen sind untersagt (Ausnahme: bereits länger als 12 Monate bestehend).

 

Voraussetzungen für die Teilpension:

  • Anspruch auf vorzeitige Alterspension
  • Korridorpension in Zukunft ab 63 Jahren
  • Langzeitversichertenregelung „sog. „Hacklerregelung“ ab 62 Jahren
  • Schwerarbeiterpension ab 60 Jahren
  • reguläre Alterspension; bei Männern 65 Jahre; bei Frauen je nach Stichtag
  • Nachweisliche Reduktion der Arbeitszeit um 25–75 %
  • Schriftliche Vereinbarung mit der/dem Arbeitgeber:in
  • Antrag bei der Pensionsversicherung (PVA)

 

Das AMS ersetzt 2026 bis 2028 nur 80 % der Aufwendungen (ab 2029 wieder 90 %).

 

Die Teilpension ermöglicht eine Arbeitszeitreduktion von 25 bis 75 %, allerdings ohne Rechtsanspruch und ohne AMS-Förderung. Sie basiert auf der Pensionsgutschrift des Vorjahres und entfällt bei Nebentätigkeit über der Geringfügigkeitsgrenze.

 

Abschließend haben wir Ihnen noch eine Vergleichsgrafik zwischen der neuen Teilpension und der (reformierten) Altersteilzeit zusammengestellt:

Kriterium Teilpension (ab 01.01.2026) Altersteilzeit (reformiert)
Zweck Gleitender Übergang mit anteiliger Pensionsauszahlung Reduzierte Arbeitszeit mit Lohnausgleich (keine Pensionszahlung)

Anspruch/Auslösung

Möglich, sobald Pensions-anspruch besteht Nur wenn kein Pensionsanspruch/keine Teilpension möglich
Arbeitszeit

Reduktion 25–75 % (frei vereinbar)

Reduktion nach Vereinbarung; zeitlich begrenzt

Dauer/Zeitfenster

Frei wählbar, auch über Regelpensionsalter hinaus

Übergangsfristen bis 2029; danach max. 3 Jahre

Geldfluss

Teilpension (PVA) + anteiliges Gehalt

Gehalt inkl. Lohnausgleich durch Arbeitgeber:in (teilweise AMS)

Pensionskonto Teil des Kontos wird geschlossen, Rest läuft weiter

Kein Kontoabschluss; Pension entsteht erst später

Steuern

Zwei Bezugsquellen (Gehalt + Pension)

Ein Arbeitgeberbezug, steuerlich wie Gehalt

Kombination

Späterer Umstieg auf Vollpension (neuer Antrag)

Nach Auslaufen kann Wechsel in Teilpension erfolgen

Nach langen Verhandlungen hat sich die Regierungskoalition darauf geeinigt, dass Trinkgelder weiterhin (lohn)steuerfrei bleiben und die Bemessungsgrundlage in der Sozialversicherung auf Basis von neu geregelten Trinkgeldpauschalen zu erhöhen. Die Trinkgeldpauschale soll in verschiedenen Branchen zur Anwendung kommen.

 

Die erste Branche die geregelt wurde war die Gastronomie. In dieser war die Höhe der pauschalen Entschädigung in jedem Bundesland anders geregelt. Nunmehr wurde entschieden, die für die Sozialversicherung maßgeblichen Trinkgeldpauschalen ab 1.1.2026 österreichweit zu regeln.  Die monatliche Trinkgeldpauschale wird in der Gastronomie künftig wie folgt aussehen:

 

  • Mitarbeiter:in mit Inkasso
    Jahr 2026: EUR 65
    Jahr 2027: EUR 85
    Jahr 2028: EUR 100
    Danach: Indexierung

 

  • Mitarbeiter:in ohne Inkasso
    Jahr 2026: EUR 45
    Jahr 2027: EUR 45
    Jahr 2028: EUR 50
    Danach: Indexierung

 

Die Österreichische Gesundheitskasse hat mit Wirkung ab 01.01.2026 Trinkgeldpauschalen außerdem festgelegt für

  • Arbeiter:innen und gewerbliche Lehrlinge im Fußpfleger-, Kosmetiker- und Masseurgewerbe (avsv Nr. 4/2026),
  • Arbeiter:innen und gewerbliche Lehrlinge im Friseurgewerbe (avsv Nr. 2/2026),
  • Lenker:innen im Personenbeförderungsgewerbe (avsv Nr. 5/2026).

 

Die monatliche Trinkgeldpauschale wird in den weiteren Branchen künftig wie folgt aussehen:

  • Friseurgewerbe
    2026: € 70,00 (Arbeiter:innen) / € 22,00 (Gewerbliche Lehrlinge)
    2027: € 85,00 (Arbeiter:innen) / € 22,00 (Gewerbliche Lehrlinge)
    2028: € 100,00 (Arbeiter:innen) / € 25,00 (Gewerbliche Lehrlinge)
  • Fußpfleger-, Kosmetiker-, und Masseurgewerbe
    2026: € 65,00 (Arbeiter:innen) / € 20,00 (Gewerbliche Lehrlinge)
    2027: € 85,00 (Arbeiter:innen) / € 20,00 (Gewerbliche Lehrlinge)
    2028: € 100,00 (Arbeiter:innen) / € 25,00 (Gewerbliche Lehrlinge)

                           

  • Personenbeförderungsgewerbe
    2026: € 70,00 (Lenker:innen)
    2027: € 80,00 (Lenker:innen)
    2028: € 90,00 (Lenker:innen)

 

Das tatsächlich erhaltene Trinkgeld wird künftig nicht mehr für die SV-Beitragsgrundlage herangezogen, selbst dann nicht, wenn es im Einzelfall nachweislich (z. B. Kreditkartenzahlung) oder aufgrund einer Schätzung deutlich höher ist als die SV-Pauschale.

 

Weiters sind einheitliche Regelungen vorgesehen für:

  • Aliquotierung bei Teilzeit
  • Keine Pauschale, wo typischerweise kein Trinkgeld anfällt (z. B. Altersheim, Systemgastronomie).
  • Bei Urlaub und Krankenstand, wenn der Zeitraum mehr als einen Monat andauert, entfällt die Pauschale für diesen Zeitraum komplett.

 

Das Trinkgeld bleibt weiter von der Einkommensteuer (Lohnsteuer) befreit. Eine diesbezügliche Klarstellung in den Lohnsteuerrichtlinien erfolgte noch im Juli 2025. Die BMF-Info betont überdies folgende wichtige Regelungen betreffend die Steuerfreiheit von Trinkgeldern:

  • Als Grundlage für die Steuerfreiheit gilt unverändert, dass das Trinkgeld von dritter Seite zugewendet werden muss.
  • Dies gilt auch, wenn das Trinkgeld nicht selbst entgegengenommen wird, jedoch an die Dienstnehmer:innen weitergegeben wird.
  • Trinkgelder von dritter Seite liegen überdies vor, wenn der Dienstgeber die Kreditkartentrinkgelder an die Arbeitnehmenden weitergibt.
  • Steuerbefreit sind auch Trinkgelder, die im Rahmen eines Trinkgeld-Verteilsystems (z. B. Tronc-System) gesammelt und nach einem im Vorhinein festgelegten Schlüssel an die Arbeitnehmenden verteilt werden.
  • Leitet die/der Arbeitgeber:in die entgegengenommenen Trinkgelder nicht an die Arbeitnehmenden weiter, so stellen diese bei der/beim Arbeitgeber:in Betriebseinnahmen dar.

Mit 1. Jänner 2026 sind wichtige Neuerungen für neu abgeschlossene freie Dienstverträge in Kraft getreten. Die Rechtsstellung freier Dienstnehmer:innen soll dadurch ab 1.1.2026 deutlich gestärkt und nähert arbeitnehmerähnliche freie Dienstnehmer:innen in drei zentralen Bereichen an echte Arbeitnehmer:innen an:

  1. Zwingende Kündigungsfristen und Kündigungstermine
  2. Möglichkeit der Einbeziehung in Kollektivverträge
  3. Erweiterte Pflichten zur Ausstellung von Dienstzetteln

 

Die neuen Regelungen gelten ausschließlich für arbeitnehmerähnliche freie Dienstnehmer:innen nach § 4 Abs 4 ASVG – also Personen, die ihre Leistung persönlich erbringen und keine wesentlichen eigenen Betriebsmittel einsetzen. Neue Selbständige und Gewerbetreibende bleiben unverändert – für sie gelten weiterhin nur die allgemeinen zivilrechtlichen Regeln.

 

Die wichtigsten Änderungen im Überblick:

  • Kündigungsfristen: 4 Wochen in den ersten 2 Dienstjahren, danach 6 Wochen
  • Kündigungstermine: 15. oder Monatsende (sofern keine für den freien DN günstigere  Vereinbarung getroffen wurde)
  • Probezeit: 1 Monat
  • Bestandsverträge: Vor 1.1.2026 vereinbarte Abweichungen bleiben gültig
  • Kollektivverträge: Einbeziehung möglich, aber nicht verpflichtend
  • Dienstzettel: Erweiterte Informationspflichten ab 2026
  • Arbeitsrechtliche Gesetze (AZG, UrlG): weiterhin nicht automatisch anwendbar

Treuhandschaftsverhältnisse waren auch in der Vergangenheit bereits zu melden, wenn diese für die Bestimmung des wirtschaftlichen Eigentums relevant waren. Für Meldungen seit 1. Oktober 2025 besteht eine neue Meldepflicht für Nominee-Vereinbarungen/Treuhandschaften, die den meldenden Rechtsträger direkt betreffen – und zwar unabhängig davon ob sich daraus ein wirtschaftlicher Eigentümer ergibt:

Rechtsträger müssen grundsätzlich das Vorliegen von jeglichen Nominee-Vereinbarungen (Treuhandschaftsverhältnissen), die den meldenden Rechtsträger direkt betreffen, melden. Dies betrifft somit auch Nominees und Nominatoren, die juristische Personen sind oder natürliche Personen die aufgrund zu geringer Anteile keine wirtschaftlichen Eigentümer sind. Beim Vorliegen derartiger Nominee-Vereinbarungen sind detaillierte Angaben zu Nominees, Nominee-Direktoren und Nominatoren zu machen, darunter Name, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit, Wohnsitz sowie bei juristischen Personen die Stammzahl bzw. vergleichbare Identifikatoren. Zudem müssen auch Bezeichnung und Datum der Nominee-Vereinbarung gemeldet werden. Die Änderungen betreffend Nominee-Vereinbarungen oder der Identität von Nominees, Nominee-Direktoren und Nominatoren sind binnen vier Wochen zu melden.

 

Autor:

Dr. Wolfgang Köppl
BNP Wirtschaftstreuhand und Steuerberatungsgesellschaft m.b.H.

 

Dr. Wolfgang Köppl

Fotocredit: Julia Traxler

Dr. Wolfgang Köppl
Partner | Steuerberater
Zertifizierter Umgründungsberater
BNP Wirtschaftstreuhand und Steuerberatungsgesellschaft m.b.H.

 

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