Benefits für MitarbeiterInnen

Mit Zusatzleistungen als ArbeitgeberIn punkten

Im Gegensatz zu einem Gehalts-Boost können Zusatzleistungen manchmal einen größeren Nutzen generieren, da sie im Idealfall an die individuellen Bedürfnisse angepasst wurden. Teilweise drücken Benefits auch mehr Wertschätzung und Respekt aus als eine Gehaltsspritze.

 

Eines merken derzeit alle: die Nachfrage nach Arbeitskräften ist enorm und boomt in so gut wie allen Branchen. Zwar gab es zu Beginn der Pandemie den einen oder anderen Einstellungsstopp und sogar Entlassungen, aber nun ist der Wettstreit um MitarbeiterInnen wieder so richtig in Fahrt gekommen und alle suchen Personal.

 

Tatsache dabei ist: Es werden die Unternehmen zukünftig erfolgreich sein, denen es gelingt MitarbeiterInnen besser zu binden und zu halten als anderen Unternehmen. Und inzwischen findet ein regelrechtes Wettbieten der Benefits statt: von der (echten) Vier-Tage-Woche über unbegrenzten Urlaub.

 

Immaterielle Zusatzleistungen werden immer populärer

Für ArbeitnehmerInnen werden zunehmend immaterielle Faktoren wichtiger, wenn sie sich für eine/n ArbeitgeberIn entscheiden. Zu diesem Ergebnis kommt u.a. eine Studie von Kununu*) . Demnach suchen BewerberInnen immer gezielter nach Unternehmen, die ein flexibles Arbeiten ermöglichen. Finanzielle und materielle Anreize wie Diensthandy oder Essenszulagen werden weniger nachgefragt als früher. Und diese sind:

 

  • Home Office
  • Flexible Arbeitszeiten
  • Komprimierte Arbeitswoche / 4-Tages-Woche
  • Work-Life-Balance und Downshifting
  • Großzügige Urlaubsplanung und Extra-Urlaub
  • Sabbatical
  • Bildungskarenz und Bildungsteilzeit
  • Familienfreundlichkeit und Kinderbetreuung
  • Last not least Tiere am Arbeitsplatz. Hunde verbessern erwiesenermaßen nicht nur das Betriebsklima, sondern sorgen auch für den Stressabbau und mehr Wohlbefinden bei den MitarbeiterInnen.

 

 
Welche gesetzlichen betrieblichen Sozialleistungen gibt es?

Zu den gesetzlichen betrieblichen Sozialleistungen zählen die Beiträge der ArbeitgeberInnen zur gesetzlichen Kranken-, Pensions-, Arbeitslosen- und Pflegeversicherung sowie Versicherungsbeiträge gegen Betriebsunfälle und Berufskrankheiten oder die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall.


Welche betrieblichen Sozialleistungen gibt es als geldliche Leistung?

  • Gratifikationen (Urlaubs-, Weihnachtsgeld)
  • Fahrtkostenzuschüsse
  • Verpflegungszuschüsse
  • Mietzuschüsse
  • Beihilfen für Geburten, Hochzeiten, Todesfälle
  • Jubiläumszuwendungen
  • Vermögenswirksame Leistungen
     

Grundvoraussetzung für die Gewährung ist ein aufrechtes, ungekündigtes Dienstverhältnis. Die festgelegte Leistung gelangt pro Anlassfall nach Übermittlung z.B. eine Geburtsurkunde anlässlich der Geburt eines Kindes mit der nächstfolgenden Gehaltsauszahlung zur Anweisung.

 

Vielfältige Möglichkeiten für Arbeitgeberleistungen

  • Mitarbeiterrabatte
    Unter Mitarbeiterrabatten versteht man geldwerte Vorteile aus dem kostenlosen oder verbilligten Bezug von Waren oder Dienstleistungen, die der/die ArbeitgeberIn im allgemeinen Geschäftsverkehr anbietet. Ein Mitarbeiterrabatt ist gänzlich steuerfrei, wenn er die 20-%-Marke nicht übersteigt. Übersteigt er diese dennoch, steht insgesamt ein jährlicher Freibetrag in Höhe von 1.000 € zu, wobei der/die ArbeitgeberIn alle übersteigenden, einem/einer MitarbeiterIn im Kalenderjahr gewährten Rabatte, aufzuzeichnen hat. Voraussetzung für die Befreiung ist, dass der Mitarbeiterrabatt allen oder zumindest bestimmten Gruppen von ArbeitnehmerInnen gewährt wird.

 

  • Verköstigung am Arbeitsplatz/Essensgutscheine
    Getränke bzw. Obst und Snacks, die zum Verbrauch im Betrieb vom Arbeitgeber/von der Arbeitgeberin unentgeltlich oder verbilligt zur Verfügung gestellt werden, sind steuerfrei. Gutscheine für Mahlzeiten bleiben bis zu einem Betrag von 4,40 € pro Arbeitstag steuerfrei, wenn die Gutscheine nur am Arbeitsplatz oder in einer Gaststätte eingelöst werden können. Für einen Arbeitstag darf nur ein Gutschein in Papierform oder auch digital (elektronische Chipkarte, App zum Einreichen des Belegs über die Essenskonsumation) ausgegeben werden. Barzuschüsse, die der/die ArbeitgeberIn leistet, um seinen ArbeitnehmerInnen die Einnahme von Mahlzeiten zu erleichtern, sind nicht lohnsteuerfrei.
    Als Gaststätten gelten jene Betriebe, die an den jeweiligen Arbeitstagen ein Vollmenü (Suppe oder Vorspeise und Hauptspeise) anbieten. Essensgutscheine, die für Lebensmittelgeschäfte, Bäckereien, Würstelstände, etc. abgegeben werden, die ein derartiges Vollmenü nicht anbieten, bleiben nur bis zu einem Betrag von 1,10 € pro Arbeitstag steuerfrei. Dasselbe gilt für Gutscheine, die auch zur Bezahlung von Lebensmitteln verwendet werden, die nicht sofort konsumiert werden müssen. Pro ArbeitnehmerIn und Arbeitstag darf nur ein Gutschein gewährt werden.

 

  • Diensthandy und -laptop
    Solange das Gerät offiziell dem/der ArbeitgeberIn gehört und der/die MitarbeiterIn dieses Gerät auch nachweislich für berufliche Zwecke benötigt, ist die fallweise Nutzung für private Zwecke steuerfrei.

 

  • Mobilität
    Werkverkehr mit Massenbeförderungsmitteln („Jobticket“): Das Zur-Verfügung-Stellen des Jobtickets ist steuerfrei, wenn der Arbeitgeber/die Arbeitgeberin den Arbeitnehmer/die Arbeitnehmerin ausschließlich auf der Strecke zwischen Wohnung und Arbeitsstätte bzw. retour mit einem öffentlichen Verkehrsmittel befördern lässt. Entsprechen die Kosten der Netzkarte höchstens den Kosten einer Streckenkarte bzw. wird vom Träger des öffentlichen Verkehrsmittels keine Streckenkarte angeboten, so ist auch eine Netzkarte zulässig. Die Rechnung muss auf den Arbeitgeber/die Arbeitgeberin lauten und hat – neben den anderen Rechnungsmerkmalen – den Namen des Arbeitnehmers/der Arbeitnehmerin zu beinhalten. Das Pendlerpauschale steht nicht zusätzlich zum Jobticket zu. Leistet der Arbeitnehmer/die Arbeitnehmerin Kostenbeiträge, so sind diese als Werbungskosten abzugsfähig – auch wiederum bis maximal zur Höhe des Pendlerpauschales.
    Achtung: Ersetzt der Arbeitgeber/die Arbeitgeberin dem Arbeitnehmer/der Arbeitnehmerin die Kosten für Fahrtausweise zwischen Wohnung und Arbeitsstätte, so stellt dieser Kostenersatz steuerpflichtigen Sachbezug dar; auch wenn der Arbeitnehmer/die Arbeitnehmerin eine Jahreskarte besitzt. Wird das Arbeitsverhältnis beendet oder karenziert und ist die Netzkarte noch gültig, muss Arbeitnehmer/die Arbeitnehmerin diese an den Arbeitgeber/die Arbeitgeberin zurückstellen, andernfalls liegt ein steuerpflichtiger Sachbezug vor.

 

  • Dienstauto
    Nützt der/die ArbeitnehmerIn das firmeneigene Kfz für Privatfahrten, so ist ab 500 km pro Monat ein monatlicher Sachbezug anzusetzen (darunter lediglich der halbe Sachbezug). Dieser beträgt 2 % der tatsächlichen Anschaffungskosten des Kfz (einschließlich Umsatzsteuer und Normverbrauchsabgabe), maximal 960 €. Hier beträgt der Sachbezug 1,5 % der tatsächlichen Anschaffungskosten des Kfz (einschließlich Umsatzsteuer und Normverbrauchsabgabe), maximal 720 €. Bei Elektroautos (Achtung nicht Hybrid-Autos) entfällt der Sachbezug gänzlich. Kostenbeiträge des Arbeitnehmers mindern den Sachbezugswert.
    Als Nachweis der privat gefahrenen Kilometer dient ein lückenloses Fahrtenbuch. Wird das Firmen-KFZ nur selten für Privatfahrten verwendet, so kann ein Sachbezug auf Basis der privat gefahrenen Kilometer berechnet werden. Ergibt sich daraus ein geringerer Wert als die Hälfte des halben Sachbezugs, so kann dieser angesetzt werden.
     
  • Sozialleistungen
    Vorsorgeleistungen (z. B. Lebens-, Unfall-, und Krankenversicherungen) sind bis zu 300 € pro Jahr und MitarbeiterIn steuerfrei und voll betrieblich absetzbar. ArbeitgeberInnendarlehen bzw. zinsfreie Gehaltsvorschüsse sind bis zu 7.300 € steuerfrei. Kinderbetreuungszuschüsse, die direkt an öffentliche und private Kinderbetreuungseinrichtungen bzw. qualifizierte Betreuungspersonen geleistet werden, sind bis zu 1.000 € pro Kind bis zum 10. Lebensjahr steuerfrei.
     
  • Mitarbeiterbeteiligungen
    Die unentgeltliche oder verbilligte Abgabe von Kapitalanteilen am Arbeitgeberunternehmen stellt einen besonderen Leistungsanreiz dar. Diese sind bis zu einem Betrag von 3.000 € steuerfrei. Die Behaltefrist beträgt 5 Jahre und beginnt mit Ende des Kalenderjahres, in dem die Beteiligung erworben wurde, zu laufen. Sie muss jährlich durch Depot-Auszüge nachgewiesen werden. Zusätzlich gibt es eine Steuer- und Beitragsbefreiung für die unentgeltliche oder verbilligte Abgabe von Aktien am Arbeitgeberunternehmen im Ausmaß von bis zu 4.500 €, wobei hierfür gewisse Bedingungen (z. B. treuhändige Verwahrung und Verwaltung durch Mitarbeiterstiftung, etc.) erfüllt sein müssen.
     
  • Dienstwohnung
    Stellt der/die ArbeitgeberIn Wohnraum kostenlos oder vergünstigt zur Verfügung, ist als monatlicher Sachbezugswert der jeweils geltende Richtwert pro Quadratmeter (unterschiedlich nach Bundesländern) anzusetzen. Der Quadratmeterwert stellt den Bruttopreis inklusive Betriebskosten und Umsatzsteuer dar. Kostenbeiträge des Arbeitnehmers/der Arbeitnehmerin vermindern den Sachbezugswert (z.B. Abschlag von 25 % bei Übernahme der Betriebskosten durch den/die ArbeitnehmerIn). Trägt der/die ArbeitgeberIn zusätzlich die Heizkosten, so ist der Sachbezugswert um die auf die Wohnung entfallenden tatsächlichen Heizkosten des Arbeitnehmers/der Arbeitnehmerin zu erhöhen. Können die tatsächlichen Kosten nicht ermittelt werden, ist ganzjährig ein Heizkostenzuschlag von 0,58 €/m2 anzusetzen. Bei einer vom Arbeitgeber/von der Arbeitgeberin angemieteten Wohnung sind die pauschalen Quadratmeterwerte der um 25 % gekürzten Bruttomiete (inklusive Betriebskosten, exklusive Heizkosten) gegenüberzustellen. Der höhere Wert bildet den maßgeblichen Sachbezug.
    Ist die Unterkunft arbeitsplatznah und stellt nicht den Mittelpunkt der Lebensinteressen dar, so ist für Dienstwohnungen bis 30 m2 kein Sachbezug anzusetzen. Für eine Dienstwohnung von mehr als 30m2 aber nicht mehr als 40m2 gilt ein um 35% verminderter Sachbezugswert, wenn diese durchgehend höchstens zwölf Monate vom selben Arbeitgeber/der selben Arbeitgeberin zur Verfügung gestellt wird (z. B. für Saisonniers).
     
  • Gesundheitsförderung
    In den Lohnsteuerrichtlinien Rz 77 und Rz 77a sind jene vier Handlungsfelder angeführt, die von der Gesundheitsförderung umfasst sind und steuerfrei sein können: Ernährung, Bewegung, Sucht (Raucherentwöhnung) und psychische Gesundheit.

    Beispiele:
    Fitnesscenter, Gymnastikkurse etc.
    Beiträge für Fitnesscenter oder Mitgliedsbeiträge für Sportvereine (zB Jahrespauschale, Monatspauschale) sind nicht steuerfrei. Stellt der/die ArbeitgeberIn aber ein Fitnesscenter zur Verfügung dann ist das abgabenfrei. Steuerfrei ist auch die langfristige Anmietung (zB jeden Montagnachmittag) einer Sportanlage (zB Fußballplatz, Turnsaal), die allen ArbeitnehmerInnen oder bestimmten Gruppen zur ausschließlichen Nutzung zur Verfügung gestellt wird.
    Massagen
    Wenn die Massage im eigenen Betrieb erfolgt und der/die ArbeitgeberIn direkt mit dem/der MasseurIn abrechnet, ist diese Leistung steuerfrei. Externe Massagen fallen nicht in eines der vier Handlungsfelder der Lohnsteuerrichtlinien und werden daher bei einer Abgabenprüfung wahrscheinlich nicht als steuerfrei anerkannt.
    Betriebsarzt
    Der betriebsärztliche Dienst bzw. – in Ermangelung eines solchen – die Zurverfügungstellung einer ärztlichen Leistung im Betrieb, die üblicherweise durch den betriebsärztlichen Dienst erbracht wird, ist steuerfrei.


Alle Details zu beitragsfreien freiwilligen sozialen Zuwendungen seit 01.01.2016 finden Sie hier


Verwendete Quellen u.a.:
https://www2.deloitte.com/at/de/seiten/tirol/artikel/zusatzleistungen-lohn-gehalt.html
https://www.stepstone.at/Karriere-Bewerbungstipps/benefits-mitarbeiter/

 

Dieser Expertenbeitrag wurde am 17.02.2023 aktualisiert.

Fotoquelle: Shutterstock

 

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