Das bringt die neue Homeoffice-Regelung.

Heimarbeit wird steuerlich begünstigt, bleibt aber freiwillig

Die Arbeit im Homeoffice ist weiterhin Vereinbarungssache, für ArbeitnehmerInnen gibt es steuerliche Begünstigungen.

Arbeiten von zuhause aus – was bis vor der Krise eher die Ausnahme war, wurde mit einem Schlag für hunderttausende Beschäftigte zur Realität. Das warf viele arbeits- und steuerrechtliche Fragen auf. Regierung und Sozialpartner haben sich nun auf eine dauerhafte Lösung geeinigt, die am 27.Jänner präsentiert wurde.

 

Mann im Homeoffice

Fotoquelle: Shutterstock

 

Zentraler Punkt der Einigung ist die Freiwilligkeit

Das Arbeiten im Homeoffice bleibt auch in Zukunft freiwillig. Weder können ArbeitnehmerInnen von sich aus ins Homeoffice wechseln, noch können ArbeitgeberInnen Homeoffice einseitig anordnen. Geregelt werden sollen die Details über Betriebsvereinbarungen. Die Vereinbarung soll schriftlich erfolgen und von beiden Seiten unter Einhaltung einer einmonatigen Frist widerrufen werden können. Auch freiwillige Betriebsvereinbarungen sollen möglich sein.


Grundsätzlich gilt, dass sämtliche arbeitsrechtlichen Vorschriften wie jene für Arbeits- und Ruhezeiten sowie der ArbeitnehmerInnenschutz auch im Homeoffice zur Anwendung kommen. Die ArbeitsinspektorInnen erhalten keinen Zutritt zu privaten Wohnbereichen.


Steuerliche Begünstigung bis zu 600 Euro

Davon unabhängig gilt jetzt, dass ArbeitgeberInnen die Arbeitsmittel für daheim zur Verfügung stellt. Wer jedoch eigene Arbeitsmittel verwendet (Laptop, Handy, Internet) dem gebührt künftig ein Kostenersatz. Höhere Rechnungen für Strom oder Heizung kann die/der ArbeitgeberIn weiterhin zusätzlich und freiwillig übernehmen (auch in Form einer Pauschale).


Die steuerliche Absetzbarkeit wurde ebenso geregelt. Für die/den ArbeitgeberIn werden von ihren/seinen Zuschüssen für digitale Arbeitsmittel oder freiwillige Zahlungen bis zu 300 Euro im Jahr steuer- und sozialversicherungsfrei. Die/der ArbeitnehmerIn kann darüber hinaus bis zu 300 Euro im Jahr für ergonomisches Mobiliar absetzen.


Diese neuen Regeln gelten für die Jahre 2021 bis 2023, danach sollen sie evaluiert werden. Damit die Kosten für bereits 2020 angeschafftes Mobiliar nicht verfallen, können Teile des 300-Euro-Rahmens steuerlich ins Jahr 2020 vorgezogen werden.

 

Die bis Ende März laufende Übergangsregelung, dass Unfälle im Homeoffice als Arbeitsunfall gelten, wird auf Dauer rechtlich verankert. Abgedeckt sind auch Unfälle auf dem Weg vom Homeoffice ins Büro oder wenn man Kinder in die Schule oder in den Kindergarten bringt. Nicht umfasst sind hingegen Unfälle, die auf dem Weg zum Einkaufen passieren.

 

Verwendete Quellen u.a.:
Finanzministerium
Arbeiterkammer
ÖGB

 

Dieser Artikel wurde am 28.01.2021 erstellt.

Fotoquelle: Shutterstock

 

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